Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen



Landkomtur Henning v. Britzke beurkundet die Einigung mit dem Hoch- und Deutschmeister Maximilian über die Schulden der Ballei Sachsen

Datum

Regest

Quelle
09.03.1606 n.Z.
Mergentheim
Lkt Henning v. Britzke beurkundet die Regelung von Zahlungsmodalitäten der Balleischulden und des v. Lossow’schen Nachlasses mit dem HDM Maximilian. DOZA Sa 209/1

Text

09.03.1606. Henning v. Britze:

Beurkundung der Regelung mit dem Hoch- und Deutschmeister Maximilian über Schulden der Ballei Sachsen und den Nachlass des Landkomturs Johann v. Lossow.

buchstaben- und zeilengetreue Transkription
Angleichung an heutige Schreibweise, in [..] Ergänzung
ICH Henning von Britzke LandtCommenthur der Balley Sachßen TeutschOrdens Bekenne hiemit offentlich vor yedermeniglich. Demnach Ich, Henning von Britzke, landkomtur der ballei Sachsen deutschen ordens bekenne hiemit öffentlich vor jedermann.
Demnach
Weylandt Herr Johann von Lossaw Auch LandtCommenthur berüerter Balley seeliger gedechtnus, Von Wegen seiner patrimonial güetter, ein Disposition vnnd Vermeint Testament nach seinem weiland herr Johann v. Lossow, auch landkomtur berührter ballei, seligen gedächtnisses, von wegen seiner patrimonialgüter eine disposition und vermeintliches testament nach seinem
Todt hinderlassen, Darin Zwar obengedeüte Balley Zuuorderst wolbedacht, aber außmangell nottwendigen Consens vnnd anderer requisiten von der Fürstlichen Dhtt: Erzhertzogen Maximilianij tode hinterlassen hat, darin zwar obengedachte ballei zuförderdst wohl bedacht wurde, aber aus mangel des notwendigen consenses und anderer requisiten von der fürstlichen durchlaucht erzherzog Maximilian
zu Österreich et Administratorns vnnd Meistern Teütsches Ordens, Meinem genedigsten fürsten Herrn vnnd Obersten in Crafft habennder Regurlien, deß hochlöblichen Ritterlichen Teutschenn Ordens zu Österreich und administrator und meister des deutschen ordens, meinem gnädigsten fürsten, herrn und obersten, kraft der besitzenden regalien des hochlöblichen ritterlichen deutschen ordens,
Reguln, Statuten, gewonheiten, vnd herkommens Cassiert, anuliert vnnd vernichtiget worden. Dahero aller obgedachtes Herrn LandtCommenthurs verlasss Niemandts An= seiner regeln, statuten, gewohnheiten und herkommen kassiert, anulliert und vernichtet worden ist. Daher für allen des obengedachten herrn landkomturs nachlass niemand an=
ders, alß höchstgemelter Frstl: Dht: Alß Meistern Teütschordens, Alleinige Zuestendig vnnd heimgefallenn. Zur einß. - Vnnd dann Zum Andern, besagte Balley, von Vielen ders als höchstgemeldete fürstliche durchlaucht als meister des Deutschen Ordens allein zuständig und ihm heimgefallen ist. Zur eins. -
Und dann zweitens besagte ballei von vielen
Jahren Hero, wegen Reichs Contributionen, Reichstags Zehrung, Capittularischen Anlagenn, Competentz, Cammergerichts Vnnderhalt vnnd Außgaben, ein Ansehenliche Summa Inn jahren her wegen reichskontributionen, reichstagszehrung, ordenskapitularischen anlagen, kompetenzen, kammergerichtsunterhalt und ausgaben eine ansehnliche summe in
retardat Irer Frstl: Dht: vnnd dem Meisterthumb schulden Pleiben, das Jedoch Ire Frst: Dhtt: benanter Balley eüsserste noth vnnd Vnuermögen, Vnnd das dieser Balley Vnmöglich retardat ihrer fürstlichen durchlaucht und dem meistertum schuldig gebleiben ist, dass jedoch ihre fürstliche durchlaucht der benannten ballei äußerste not und unvermögen, und dass es dieser ballei unmöglich ist,
berüreten Ausstandt außzurichten vnnd Zubezahlen, Genedigst Zue gemüeth gefüreth, vnnd auß annderbahre milten, genaden, Erstlich souiel von, mehrgemeltenn Herrnn berührten ausstand auszurichten und zu bezahlen, gnädigst zu gemüt gefürt worden ist, und aus anderbarer milde und gnade erstens soviel von mehrgemeldetem herrn
LandtCommenthurn seeligen, sonnsten der Balley Sachsen Zue guetenn gemeint vnnd angesehen ist, gefristen. Mier vnnd meiner Anuortraueten Balley, zue dero gedeyhen vnnd wolfarth. Vf landkomtur seligen sonst der Ballei Sachsen zu gute gemeint und angesehen ist, gefristen, mir und meiner anvertrauten ballei zu deren gedeihen und wohlfahrt, auf
Mein Vnnderthenigst gehorsambst Supplicirenn vnnd anhalten, Gnedigst Cediert vnnd vbergeben. Dann Vms ander die Forderung obgesetztes Ausstandts vff gleichmessige de= mein untertänigstes gehorsamstes supplizieren und anhalten gnädigst zediert und übergeben; dann ums andere die forderung obengesetzten ausstands auf gleichmäßige de=
mütigste bith, schwinden vnnd fallen lassen haben, dergestalt, das Irer Frst: Dhtt: oder dero Gewalthaber ein vor alles vnnd in recognitionem dero regalien vnnd hochheit mütigste bitte haben schwinden und fallen lassen dergestalt, dass ihrer fürstlichen durchlaucht oder deren gewalthaber ein für alles und in rekognition derer regalien und hoheit
Dreytausent Thaler, darvonn Jedes Jahrs zue Jeder Franckhfurtter HerbstMess deß Künfftigen SechsZehenhundert vnnd Siebenden Jahrs an Zurechnen Dreyhundert Thaler. Vnnd dreitausent taler, davon jedes jahr zu jeder Frankfurter herbstmesse ab künftigen sechzehnhundert und siebenten jahres anzurechnen dreihundert taler.

Und
sonnsten hinfüro die Jahrliche Competentz, vnnd andere anlagen, ohnfehlbahr, ohne allen lassten vnndt schade, bezahlen vnnd Lüeffern. (Daran ein Jeder in der Balley Sachßen sonst hinfort die jährliche kompetenz und andere anlagen unfehlbar ohne alle lasten und schaden bezahlen und liefern, (daran ein jeder in der ballei Sachsen
residierender Commenthur Mier nach der Balley Anschlag zu steüren soll konnen) auch diese Concession vnnd Genedigste bewilligung in einige consequentz zue verfang, Vnnd residierende komtur mir nach der ballei anschlag zusteuern können soll) auch diese konzession und gnädigste bewilligung in einige konsequenz zu verfang und
nachtheill höchstgedachter Frst: Dht: vnnd dero Nachkommen, rechten vnnd gerechtigkeiten, ziehen oder drüken solle noch wolle.
Dessen Zue Uhrkundt hab Ich mich mit eigener handt vnnter=
nachteil höchstgedachter fürstlicher durchlaucht und derer nachkommen rechten und gerechtigkeiten ziehen oder drücken solle noch wolle.
Dessen zu urkund hab ich mich mit eigener hand unter=
schrieben. Vnnd meinen anbeuollenenn Balley Insiegel an diesen brieff thuen henckhen, schrieben und mein anbefohlenes balleisiegel an diesen brief hängen tun.
Geben vnnd geschehen Zue Mergentheim den Nyündten Martij reformierten Calenders,
Im Jahr Nach
der geburth Christi
SechsZehenhundert vnnd Sechs.
Heningk von Britzke
Landt Commenther der balley Sachsenn
Gegeben und geschehen zu Mergentheim den neunten März reformierten kalenders im jahre nach
der geburt Christi
sechzehnhundert und sechs.
Henning v. Britzke
landkomtur der Ballei Sachsen.

Anmerkungen

09.03.1606 Am Sonntag nach Oculi - dem dritten Fastensonntag - 1606 begann das GK des DO in Mergentheim, an dem aus der Ballei Sachsen Henning v. Britzke und der Komtur der Kommende Langeln, Hoyer v. Lauingen, teilnahmen. [DO-Buch 1606, fol.3v]
DM Maximilian ernannte nach Beratung im GK mit Urkunde vom 05.03.1606 den bisherigen Statthalter v. Britzke zum Landkomtur der Ballei Sachsen [Nds. StA Wolfenbüttel, 30 A Urk 9]. Die hier vorgestellte Erklätung war offensichtlich die Voraussetzung für diese Ernennung.
Die wichtigste Aufgabe des Kapitels war die Überarbeitung und Verabschiedung eines Ordensbuches, das die nach der Reformation und dem Abfall des Ordenslandes Preußen entstandenen neuen Bedingungen berücksichtigte. [Demel 2004, S.46 f.] [Zurück]

Henning v. Britzke: Anno 1546 den dienstag nach trin. ist herr Henning von Brietzke geboren. Anno 1576. den 17ten december zu Lucklum eingekleidet. Anno 1606 den 17ten martii zum landcommrath confirmiret worden. Anno 1611 den 10ten nov. 6 uhr abends ist der hochw. edle und ehrenv. herr Henning von Britzken der balley Sachsen landtcomther auf Lucklum und Berge in Christo sehl. eingeschlafen. [Leichstein in Bergen/Börde]
Britzke wurde 1599 zum Koadjutor - Stellvertreter und Nachfolger - des Landkomturs Lossow ernannt. [Zurück]

Lossow'scher Nachlass: siehe dazu "Testament des Landkomturs Johann von Lossow (1594) - Wernigeröder, Magdeburger oder Akener Kopie, sowie "Argumente des Ordenskanzlers für die Bestätigung des Lossow-Testaments" und "Der Nachlass des Landkomturs Johann von Lossow (1605)" [Zurück]

DM Maximilian: Erzherzog Maximilian III. (auch genannt Maximilian der Deutschmeister) (1558-1618) war der drittälteste Sohn Kaiser Maximilians II.. Ab 1585 war er DM des DO und Administrator Preußens.
Zu Maximilians ersten Jahren im DO s. "Der glücklose Komtur Ernst v. Lattorff" (3. Kap.) [Zurück]

KOMPETENZ: hier Gebühren
[DWB] [Zurück]

RETARDAT: Verzögerung [Zurück]

SUPPLIZIEREN: bitten [Zurück]

ZEDIEREN: hier überlassen [Zurück]

REKOGNITION: hier Anerkennung [Zurück]

REGALIEN: Hoheitsrechte [Zurück]


Quelle

Deutschordens-Zentralarchiv in Wien (DOZA) Sa 209/1


Publikationen

unbekannt


Zitieren dieses Textes

(1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1606_hvbr_lo-test.htm und Datum der Einsichtnahme


Alle Rechte der - auch auszugsweisen - Vervielfältigung zum Zweck der kommerziellen Verbreitung beim Verfasser.

Text eingegeben: E. Herbst, 08.01.2008
Datum der Transkription:
22.12.2007

Letzte Änderung: 25.05.2008