Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen


Brief


Landkomtur Lossow an die Deutschordenskanzlei (13.08.1597)

Jahr

Regest

Quelle
1597 13.08.1597. Bergen.
Der Landkomtur der Ballei Sachsen Johann von Lossow an die Kanzlei des Deutschen Ordens
Landkomtur Lossow informiert die Deutschordenskanzlei über den Konflikt mit dem Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel in Sachen der Hochgerichtsbarkeit
LHASA, MD Rep. A51, IX Nr. 6 Bl.50-51

Quelle


IX. Kommende Lucklum
Nr.6: Des Hauses Lucklum jus gladii oder Halsgericht und einige desgleichen Malefits Casus derentwegen auch mit Braunschweig Wolffenbittel [Wolfenbßttel] gehabte Irungen


Publikationen

Nicht bekannt.

Brief

13.08.1597, Bergen. Der Landkomtur der Ballei Sachsen Johann von Lossow an die Kanzlei des Deutschen Ordens

Wir haben zu Lücklum einen vorbrecher sitzenn, welcher auf keyserlichenn freyenn herstrasse ein weib ermordet vnnd beraubet. Denselben wollen wir, auff eingeholete rechts belerung, richten lassen.
Wir haben zu Lucklum einen verbrecher sitzen, welcher auf einer kaiserlichen freyen heerstraße ein weib ermordet und beraubt hat. Denselben wollen wir, auf eingeholte rechtsbelehrung, richten lassen.
Vnnd haben zu solcher behueff fürstliche rhete schrifftlich ersucht, das sie vnns zu bestellung des peinlichen hals gerichts, etzliche leute aus ihres gnedigen fürsten vnnd herrn gerichten lehnen wollenn. Aber sie haben begeret, daß wir beweiß artickel vbergeben, vnnd zuuor, daß der orden die gerichte habe, beweisen sollen.
Und wirhaben zu solcher behuf fürstliche räte schriftlich ersucht,dass sie uns zur bestellung des peinlichen halsgerichts etliche leute aus ihres gnädigen fürsten und herrn gerichten lehnen [leihen] wollen.Aber sie haben begehrt, dass wir beweisartikel übergeben, und zuvor beweisen sollen, dass der orden die gerichte habe.
Ob wir nun woll nicht schuldig werenn, vnns mit beweiß beladenn zu lassen, so ist vnns woll bekanth, daß mann alhie nicht recht inn acht hat, sondernn via facti procedirt. Wie vnns dann bey straff drey hundert golt gulden auf gelegt, denn morder nicht ehr richten zu laßen, wir habenn dann beweiset, daß dem ordenn die gerichte zu stehen.
Ob wir nun wohl nicht schuldig wären, uns mit der beweislast beladen zu lassen, so ist uns doch wohl bekannt, dass man allhier nicht das recht in acht hat, sondern via facti prozessiert. Wie uns dann bei strafe von dreihundert goldgulden auferlegt wurde, den mörder nicht eher richten zu lassen, wir haben dann denn] zuvor bewiesen, dass dem ordenn die gerichte zustehen.
Darumb habenn wir copiam von vnserer

{S.55r}

Darum haben wir eine kopie von unserer

{S.55r}

vber die gerichte, habendenn fürstlichen vorschreibung eingeschicket,wie e.f.G. dieselbe neben copey der fürstlichen rhete schreibens hiebey vorwart gnedigst zu befindenn habenn, derowegen denn rhetenn auf irr schreiben, mit A. notirt, geantwortet, wie die copey mit B. ausweiset.

fürstlichen verschreibung, die wir über die gerichte haben, eingeschickt,wie euer fürstliche gnaden dieselbe neben der kopie des schreibens der fürstlichen räte hierbei verwahrt gnädigst zu befinden haben [finden können], derowegen den räten auf ihr schreiben, mit A. notiert, geantwortet wurde, wie die kopie mit B. ausweist.
Wenn vnns die rhete die gerichts leute nicht lehnen wollen, so muß ich auf andere wege gedencken, daß das gericht bestellet, vnnd der gefangene gleichwoll gerichtet werde.
Wenn uns die räte die gerichtsleute nicht leihen wollen, so muss ich auf andere wege gedenken, dass das gericht bestellt und der gefangene gleichwohl hingerichtet werde.
Dem hertzogen wollen wir ihnen nicht volgen laßenn, wie vnns die rhete anmutenn. Dann dem orden nichts guts darauß zu vormutenn. Also trachtet man dem orden auff allerley weise nach, wie mann die hende in des ordens guter bringen konne, vnndt ist zu befharen, es werde ihnen endlich (wo dem hertzogenn, das er den ordenn muße gewehren laßen, nicht ernstlich mandirt werde) gelingen, vnnd ire furne

{S.55v}

Dem herzog wollen wir ihn nicht folgen lassen, wie uns die räte anmuten. Denn dem orden wäre nichts gutes daraus zu vermuten. Also [ebenso] trachtet man dem orden auf allerlei weise nach, wie man die hände in des ordens güter bringen könne, und ist zu befahren [befürchten], es werde ihnen endlich (wo dem herzog, dass er den orden müsse gewähren lassen, nicht ernstlich mandiert werde) gelingen, und ihr

{S.55v}

men angehen. Dafür doch der liebe Gott den orden gnediglich behüten wolle.
ihr vornehmen angehen. Davor doch der liebe gott den orden gnädiglich behütenwolle.
Datum vt in litteris
Bergen 13 August ao. 97
Johann von Lossa Landtc. Der Balley Sachsen T.O.
Datum ut in litteris
Bergen 13. August ao. 97
Johann von Lossow landkomtur der ballei Sachsen T.O.

Anmerkungen

FOLGEN: ausliefern [Grimm: DWB] [Zurück]

MANDIEREN: von Mandat; hier wohl bezogen auf ein kaiserliches Mandat, einen Erlass [Zurück]

IHR VORNEHMEN ANGEHEN: ihr Vorhaben gelingen [Zurück]

T.O.: Teutsches Ordens. Abkürzung heute: OT - Ordo Teutonicus [Zurück]


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Zitieren dieses Textes

(1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1597_0813_lo_an_dok.htm und Datum der Einsichtnahme
(2) im Druck: E. Herbst: Landkomtur Lossow an die Deutschordenskanzlei (13.08.1597) Atzendorf 2007

Datum der Transkription: 09.10.2007

Letzte Änderung:11.10.2007



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