Ernst Herbsts gesammelteRegesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrerBallei Sachsen

Urkunde


Testament

des Landkomturs der Ballei Sachsen des Deutschen Ordens
und
gewesenen Hauptmanns des Magdeburger Domkapitels
auf Egeln und Hadmersleben

Johann von Lossow

Wernigeröder Kopie.

Buchstaben- und wortgetreu transkribiert, beschrieben und mit den Kopien in Magdeburg und Aken verglichen von Ernst Herbst

Johann v. Lossow. Leichstein in Bergen
Jahr

Regest

Quelle
1594 04.12.1594, Magdeburg.
Der Landkomtur der Ballei Sachsen des DO und gewesene Hauptmann desAmtes Egeln, Domkapitel Magdeburg, Johann v. Lossow, geboren 1523 in Altenklitsche, Jerichower Land, verkündet sein Testament in Gegenwart der Zeugen Johann Koch v. Schwarzbach, Dekan, und Christoph Horst, Kanoniker und Schatzmeister der Stiftskirche St. Sebastian; Christoph v. Metzrod, Dekan, und Lukas Gericke, Kanoniker der Kollegiats- und Stiftskirche St. Nicolai; Johann Kürschner, Verwalter der Domprobstei, und Magister Lorenz Sewald, Diakon; setzt fünf Testamentare ein und lässt das Dokument vom Notar Paul Bürger in mehrfacher Ausfertigung kopieren. DasTestament enthält verschiedene Klauseln und die Bestimmungen einer Stipendienstiftung.
LHASA, MD, Rep. E von Lossow, Nr. 1

Quelle

LHASA, Magdeburg - Standort: Wernigerode -, Rep.E von Lossow Nr.1


Beschreibung der Urkunde

Vom Testament existieren drei bekannte nahezu gleichlautende Fassungen:
die Akener Kopie, publiziert von W. Zahn in den Geschichtsblättern für Stadt und Land Magdeburg (MGBll) 39, 1904, S. 226-237 (nach einer Kopie im Akener Stadtarchiv, die dort nicht mehr auffindbar ist);
die Magdeburger Kopie, eine notariell beglaubigte Abschrift im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt (LHASA, MD, Rep. A 3a XXXII, Nr.25),
und die hier vermutlich erstmals publizierte Wernigeröder Kopie auf Pergament in der Abt. Wernigerode des LHASA, MD.
Das Dokument besteht aus fünf in der Mitte gefalteten und gehefteten Pergamentblättern, von den zehn Seiten sind das Bl.1 und die S.11v leer. Vor S.7r ist das Bl.6 eingeheftet, das etwa ein Sechstel der Größe der anderen Blätter aufweist.
An den Blättern hängt ein Siegel im "huelzernem Buchselein" am schwarz und weißen Band.
Das Testament ist in Papier eingeschlagen, auf dem der archivaliche Vermerk zu lesen ist:
Hierin befindet sich eine vom 4. December 1594 von dem Notar Paul Bürger beglaubigte Abschrift des von Lossow`schen Testaments vom 30. November 1594.

Am 23.04.1605 wurden das Testament und eine grüne eiserne Lade in der Sakristei des Magdeburger Doms in Gegenwart der im Testament benannten Testamentare geö ffnet, darüber wurden ein Protokoll mit dem Verzeichnis des aufgefundenen Nachlasses angefertigt. Lossow war am 26.03.1605 in Bergen gestorben und am 10.04.1605 im Magdeburger Dom – mit einer Leichpredigt des Dompredigers Philipp Hahn – beigesetzt worden.

Publikationen

Publikationen der Wernigeröder Kopie des Testaments sind nicht bekannt.


Urkunde

Testament des Landkomturs Johann v. Lossow (04.12.1594)
- Wernigeröder Kopie

Buchstaben- und wortgetreue Transkription

Moderne Schreibweise und Wortstellung

S.1r

[leer]


S.1r

[leer]


S.1v

[leer]

S.1v

[leer]

S.2r

Im Nahmen der Heiligen Vnzertheilten Dreyfaltigkeitt Gottes Des Vaters, Gottes des Sohns, Gottes Des Heiligen Geistes Amen.

Ich Hanß von Lossow, der Balley Sachsen Deütsches Ordens LandtCommenthur. Vhrkunde vnd bekenne hiermit offentlichen gegen jedermenniglichen

Im namen der heiligen unzerteilten dreifaltigkeit gottes des vaters, gottes des sohnes, gottes des heiligen geistes amen.

Ich, Hans von Lossow, der Ballei Sachsen Deutschen Ordens landkomtur, beurkunde und bekenne hiermit öffentlich gegen jedermann:

Nachdeme Ich mihr zwgemuethe vnt sinne gefuehrett. Das Ich wegen meiner Sünden gleich allen andern Menschen sterblich bin, vnd vff dieser weldt nichts gewissers alß den Todt, nichts vngewissers aber, alß Desselben stunde zwgewertten habe, vnd gleichwohl nichtt gerne ohne einen beständigen Lezten willen, Testament, oder Ordenunge, wie eß nach meinem Tode, mit meinen zeittlichen guethern Die mihr Der Allmechtige Gott, ausser meines Ordensguetern vnd einkommen genediglichen bescherett vnd die Ich zum theil von meinen Lieben Vater vnd Bruder seligen ererbett zum theil mit meinen schweren Diensten erworben vnd ersparett habe, gehaltten werden soltt, von dieser veldt abscheiden woltt,
Daß Ich demnach bey guther gesundtheitt, Vornunfft, Sinn vnd Vorstandt, Diesen meinen Lezten willen vnd Testament, in scriptis gemacht, geordenet vnd beschlossen Ordene, setze, auffrichte und mache denselbigen hirmit in der allerbestendigsten Form, Weiß vnd maß, alß solches zw Recht am Krefftigsten geschehen soll, kann oder magk Also vnd dergestaltt, Das wo Jemandes dises mein Testament vnd Lezten willen zwfechten, streitten und Disputiren sich einigerley weyse vnd erstehen wuerde, Das derselbige sich seineslegatj oder Erbtheils hierdurch gentzlichen soll vorlustig gemachtt haben, vnd Jhme durchauß von meiner vorlassenschafft nichtts soll gevolgett werden,

vnd ob gleich dises mein Testament vnd Lezter Wille, ettwa auß mangell oder gebrechen der solenniteten vnd herrlichkeitten, so hierzw von wegen Geistlicher vnd Weldtlicher Rechte erfordertt werden mochten, Alß ein Herrlich vnd solenne Testamentum, zw rechtt nicht bestendig sein, oder eintziger mangell, sonsten hieran erscheinen soeltte oder wurdte, So will Ich doch,

Hanß von Lossaw meine handt

Nachdem ich mir zu gemüt und sinn geführt habe, dass ich wegen meiner sünden gleich allen anderen menschen sterblich bin und auf dieser welt nichts gewisseres als den tod, nichts ungewisseres aber als desselben stunde zu gewärtigen habe, und gleichwohl nicht gern ohne beständigen letzten willen, testament oder ordnung, wie es nach meinem tode mit meinen zeitlichen gütern, die mir der allmächtige gott - außer meines ordens gütern und einkommen - gnädig beschert hat, und die ich zum teil von meinem lieben seligen vater und von meinem bruder ererbt, zum teil mit meinem schweren dienst erworben und erspart habe, gehalten werden soll, wenn ich aus dieser welt scheiden werde.
Dass ich demnach bei guter gesundheit, vernunft, sinn und verstand diesen meinen letzten willen und testament schriftlich gemacht, geordnet und beschlossen habe . Ich ordne, setze, errichte und mache dasselbe hiermit in der allerbeständigsten form, weise und maße, wie solches zu recht am kräftigsten geschehen soll, kann oder mag, also und dergestalt, dass, wo jemand dies mein testament und letzten willen anzufechten, zu bestreiten und disputieren sich irgendeiner weise unterstehen würde, dass derselbe sich seines ihm vermachten und erbteils hierdurch ganz verlustig gemacht haben und ihm überhaupt von meiner hinterlassenschaft nichts soll angewiesen werden.

Und falls dies mein testament und letzter wille, etwa aus mangel und gebrechen des feierlichen Testaments und der Formalitäten, die hierzu von wegen geistlichen und weltlichern rechts erfordert werden möchten, als ein herrliches und förmlichestestament nicht zu recht beständig sei oder sonst ein einziger mangel hieran erscheinen sollte oder würde, so will ich doch,

Hans von Lossow meine hand

S.2v

das solch mein Testament Crafft vnd macht habe eines Codicils, Gabe von Gottes wegen, Eines gestiffts oder Legatj ad pias causas, vnd zw milden sachen oder eines Jglichen andern bestendigen willens, wie der zw Recht nahmen hatt oder genandt werden magk, mit dieser außdrucklichen Clausul vnd bedingung, Si non valet ut Testamentum, valeat tamen ut Codicillus, vel ut alia quaelibet ultima voluntas, omnj meliorj forma et modo, quo de Jure valere postest.

Ich will mihr auch hirmit außtrucklichen vorbehaltten haben, dieses mein Testament vnd Lezten willen, So offt es mihr gefellig zuuorbessern, zw mehren, oder zwmindern, oder auch gantz vnd gahr zwendern.

dass dieses mein testament die kraft und macht einer letztwilligen verfügung habe, einer stiftung von gottes wegen oder eines vermächtnisses zu frommen zwecken oder eines jeden anderen beständigen willens, wie der zu recht einen namen hat oder genannt werden mag, mit dieser ausdrücklichen klausel und bedingung, dass, wenn es keine gültigkeit als testament hat, so doch als schriftstück oder als irgendeine andere letztwillige verfügung in jeder besseren form und weise, wodurch es dem rechte nach gültig sein kann.

Ich will mir nun auch hiermit ausdrücklich vorbehalten haben, dies mein testament und letzten willen so oft es mir gefällig ist zu verbessern, zu mehren oder zu mindern, oder auch ganz und gar zu ändern.

vnd Anfengklichen, Wan der Barmhertzige genedige vnd güetige Gott mich nach seinem genedigen Gottlichen willen, von dieser Weldt vnd Jammerthal abfordern wirdt. Befehle Ich meine Seel in die Hende vnsers Herren vnd einigen Erloesers Heilandes vnd Seligmachers Jesu Christi, der mich mit seinem bittern Leiden, Sterben, frölichem vnd sieghafftigen aufferstehen, auß Lauter gnade vnd barmhertzigkeitt, ohne alle meine vordienst vnd zwthun von Sünde, Todt, Teuffel, Helle, vnd Ewiger vordamnuß erloeset, vnd die ewige seligkeitt erworben hatt, welcher mihr vnd allen Christgleubigen eine froliche aufferstehunge genediglichen geben vnd vorleihen wolle,
vnd meinen Cörper durch meine unden vorordente Testamentarien, zw Magdeburgk in die Domkirchen nach Christlicher gewonheitt vnd Ordenung Ehrlich zw begraben; Legire derselben Kirchen Einen Wispel weitzen Eglische maß in Albrecht Langen Hofe zw Atzendorff von Einer hufen Landes Mit denselben soll wohlgemeldt DomCapittel nach dessen Gefallen zw Diffoniren machtt haben.
Eß sollen auch meine Testamentarien mihr ein ehrlich Epitaphium machen vnd mein grab mit einem leichstein forderlichst bedecken lassen.

Und zuerst: wenn mich der barmherzige, gnädige und gütige gott nach seinem gnädigen göttlichen willen von dieser welt und diesem jammertal abfordern wird, befehle ich meine seele in die hände unseres herrn und einzigen erlösers heilandes und seligmachers Christus, der mich mit seinem bitteren leiden, sterben, fröhlichen und sieghaften auferstehen aus lauter gnade und barmherzigkeit - ohne all mein verdienst und zutun - von sünde, tod, teufel, hölle und ewiger verdammnis erlöst und mir die ewige seligkeit erworben hat, welcher mir und allen an Christus glaubenden eine fröhliche auferstehung gnädig geben und verleihen wolle,
und befehle meinen körper durch meine unten eingesetzten testamentare zu Magdeburg in der domkirche nach christlicher gewohnheit und ordnung ehrlich zu begraben, vermache derselben kirche einen wispel weizen Egelisches Maß in Atzendorf von einer hufe landes, über die soll das genannte das genannte domkapitel nach dessen gefallen zu verfügen macht haben.
Auch sollen meine Testamentarien mir ein ehrliches Grabmal machen und mein grab mit einem leichstein fö rderlichst bedecken lassen.

Darnach vorschaffe vnd Legire Ich hiermit den Pfarherren, Schuldienern vnndt Schuelern, so meiner leiche volgen werden, Ein Hundert Thaler, Item Funffzigk Thaler zw Spende, vnd in die Hospitaln auß zwtheilen, Dieselbigen meine Testamentarien ohne allen Vorzugk forderlichst außrichten sollen

Falls ich aber nach Gottes genedigen willen, entweder zw Berga oder Luckelm mein Leben enden soltt, vff solchen fall sollen meine Testamentarien meinen Cörper nichtt Vber Landt fuehren, Sondern an demselben orthe Ehrlich zwr erden bestetigen, Auch mihr ein Ehrlich Epitaphium machen, vnd mein grab mitt

Hanß von

Danach verschaffe und legiere ich hiermit den pfarrern, Schuldienern und Schülern, die meiner leiche folgen werden, einhundert taler, außerdem fünfzig taler zur spende und in die hospitäler auszuteilen sind, die meine testamentare ohne allen verzug aushändigen sollen.

Falls ich aber nach gottes gnäedigem willen entweder zw Bergen oder Lucklum mein leben enden sollte, in diesem fall sollen meine testamentare meinen körper nicht über land füuehren, sondern an demselben ort ehrlich zur erde bestatten, mir auch ein ehrliches Grabmal machen, und mein grab mit

Hans von

S.3r

einen Leichstein bedecken, vnd den Pfarherren,Schuldienern, Schülern vnd den armen Dessen orths, was Ehrlich vnd Ihnen guthduncken wird, ann geldern vnd Spenden außtheilen Lassen.

einem leichenstein bedecken, und den pPfarrern, schuldienern, schülern und den armen des ortes, was angemessen ist

Meinem freundtlichen Lieben Brudern Petern von Loßaw bescheide Ich die Zeitt seines Lebens, von aller meiner hinterlassenen bahrschaftt dieZinste vnd Pächte, außgenommenen die, welche ich Magdalenen die Zeitt Jhres Lebens vormacht, Nach seinem besten zwgeniessen vnd zwgebrauchen \ Will auch das solche Zinsen von den Testamentarien oder dem Vorordenten Procuratore zwgebüerlicher Zeitt eingefordertt, vnd gemeltem meinem Bruder vff gebuerliche quitunge Vnuorzueglich gereichet werden sollen. \ Wie Ich dann Izo gemelten meinen Bruder in allen andern meinen erworbenen haab vnd guetern, vnd dauon Ich nicht insonderheitt außdrueckliche Ordenung, in Diesem meinemTestament vnd Lezten willen gemachtt, Craftt des selbigen, zw meinen rechten Erben will Instituiret vnd eingesetzett haben.

Meinem freundlichen lieben bruder Peter v. Lossow weise ich auf lebenszeit von aller meiner hinterlassenen barschaft die zinsen und pächte - ausgenommen die, welche ich Magdalene auf lebenszeit vermacht habe, nach seinem besten zu genießen und zu gebrauchen. Ich will auch, dass solche zinsen von den testamentaren oder dem eingesetzten bevollmächtigten zur üblichen zeit eingefordert und meinem genannten bruder auf gebührende quittung unverzüglich ausgereicht werden sollen.
Wie ich denn jetzt meinem genannten bruder in allem anderen meinem erworbenen hab und gut, und wovon ich nicht besonders ausdrückliche anordnung in diesem meinem testament und letzten willen gemacht habe, kraft desselben zu meinem rechten erben will ernannt und eingesetzt haben.

Baltzern von Randawen Tochter zw Zabakuck Jüdith genant, sollen meine Testamentarien, wann sie zw den Ehren soll außgestatett werden, auß den Zinsen dieses meines Testaments vnd Vorlassenschafft Fünffhundert Thaler eins vor alles, mein Darbey zwgedencken, heraußgeben Welche Fünffhundert Thaler, meinem Bruder oder den LandtCommenthurn so die Zeitt die Zinsen heben werden, abgehen sollen.

Balthasar v. Randows zu Zabakuk tochter, Judith genannt, sollen meine testamentare, wenn sie zur ehe ausgestattet werden soll, aus den zinsen dieses meines testaments und meiner hinterlassenschaft fünfhundert taler ein für allemal herausgeben, um dabei meiner zu gedenken, welche fünfhundert taler meinem bruder oder den landkomturen, die zu dieser zeit die zinsen heben werden, abgehen sollen.

Magdalenen meines Brudern Christoffe seligen angenommene Tochter Legire vnd gebe ich nach meinem Todtlichen abgange von meinen Testamentarien oder vorordenten Procuratorn gleicher gestaltt auffgebüerliche quitunge Jehrlichen zwentpfahen vnd einzwnehmen

Einen Wispel Rocken zw Azendorff in Peter Niemans Hofe.
Vier Wispell Weitzen zw Niedern Dodeleben, Nemblich
  • Drittehalben Wispel Magdeburgisch Maß von Hansen Greuen, auß zweyen Zehend freyen Hufen Ackers Daselbsten vnd
  • anderthalben Wispel Bey Hansen Osterman von Anderthalben Huffen Landes Zehentbahres Ackers, Auch vor Niedern Dodeleben gelegen.
  • Jtem Achtt Wispel Gersten Eglisch maß zw Egeln
  • Alß von Hermann Papmeyren Zwene Wispel von einer zehendtfreyen hufen,
  • Engel Nacken dem Richter Ein Wispel von einer Halben hufen
  • Johannes Froben

  • Lossaw meine Handt

    Magdalene, meines seligen Bruders Christoph angenommener tochter, vermache und gebe ich nach meinem tödlichen abgang - von meinen testamentaren oder eingesetztem prokuristen gleichermaßen gegen gebührende quittung jährlich zu empfangen und einzunehmen:

    einen wispel roggen zu Atzendorf in Peter Niemanns hof,
    vier wispel weizen zu Niederndodeleben, nämlich
  • dreieinhalb wispel magdeburgisches maß von Hans Grefe aus zwei zehentfreien hufen acker daselbst und
  • einen halben wispel bei Hans Ostermann von einer halben hufen landes zehentbaren acker, auch vor Niederndodeleben gelegen,
  • Dazu acht wispel gerste egelisches maß in Egeln, nämlich von
  • Hermann Papmeyer zwei wispel von einer zehntfreien hufe,
  • Engel Nacke, dem richter, einen wispel von einer halben hufe,
  • Johannes Frobe,

  • Lossow meine Hand

    S.3v

  • Kornschreibern Zweene Wispel von einer hufen,
  • Hansen Löyman ZweeneWispel, von einer Zehendtfreyen hufen vnd dann
  • Christoff Kettelhacken auch einen Wispel von einer halben hufen,
  • Thun also Dreyzehen Wispel weitzen Rocken vnd Gersten zwsammen gerechnett, Die soll gedachtte meines Bruders angenommene Tochter die Zeitt Jhres Lebens vnd Lenger nicht zwgeniessen vnd zwgebrauchen haben,
    vnd weil solcher Acker mein eigenthumb vnd Laßguth, mügen meine Testamentarien denselben den Leuthen Laßen steigern, oder andern einthun.
    Jtem Legire vnd gebe vberdiß gedachter Magdalenen Jehrlichs Zweyhundert Thaler Zinß, Die Jhr meineTestamentarien volgen Lassen sollen.

  • Kornschreiber, zwei Wispel von einer Hufe,
  • von Hans Loymann zwei wispel von einer zehntfreien hufe, und dann von
  • Christoph Kettelhake auch einen wispel von einer halben hufe,
  • tun also zusammen gerechnet dreizehn wispel weizen, roggen und gerste. Die soll die oben genannte angenommene tochter meines bruders auf lebenszeit und länger nicht zu genießen und zu gebrauchen haben.
    Und weil dieser acker mein eigentum und losgut ist, mögen meine testamentare denselben den ackerleuten zur pacht ausschreiben und an andere verpachten lassen.
    Außerdem vermache und gebe ich der genannten Magdalene jährlich zweihundert taler zinsen, die ihr meine testamentare anweisen lassen sollen.

    Nach Magdalenen Tode aber, sollen obgesetzte Acker, wie auch

  • die Dreyssig Thaler Zinß, so von fünff hufen Landes zw grossen Rodenßleben bey Vogellenders hofe, Jehrlichen gegeben werden, vnd welche Ich von Joachim Meinicken fur Fünffhundert Thaler gekaufft habe,
  • Desgleichen der halbe Wispel halb Rocken halb weizen, so von einer hufen bey Henning Hofe doselbst gelegen gegeben wirdt, vnd welche ich von Veit Bleß in der Neustadt vmb Einhundert Thaler erkaufft.
  • Ingleichnuß ZweneWispel vnd Achtzehen scheffel Habern, vnd Einen Wispel Achttzehen scheffel Weitzen Magdeburgisch maß, so Ich von den Roden zw Magdeburgk wiederkeuffliche vor Vier Hundertt Thaler gekaufft, vnd die der Orden auß dem Hofe zw Berga den Rhoden Jehrlichen zum Zehenden haben geben muessen,
  • Bey meinen Testamentarien bleiben,

    Nach Magdalenes tod aber sollen die oben gesetzten äcker wie auch

  • die dreißig taler zinsen, die von den fünf hufen landes zu Großrodensleben bei Vogelländers hof jährlich gegeben werden, und welche ich von Joachim Meinicke für fünfhundert taler gekauft habe,
  • desgleichen der halbe wispel halb roggen, halb weizen, der von einer hufe bei dem hof von Henning Laus [Magdeburger Kopie: Lux. Akener Kopie: Lows], daselbst gelegen, gegeben wird, und welchen ich von Veit Blessig [Magdeburger Kopie: Pleß Akener Kopie: Viek Bleeß] in der Neustadt Magdeburgfür einhundert taler gekauft habe,
  • desgleichen zwei wispel achtzehn scheffel hafer und ein wispel und achtzehn scheffel weizen magdeburgisches maß die ich von den Rohden zu Magdeburg wiederkäuflich für vierhundert taler gekauft habe und die der orden aus dem hof zu Bergen den Rohden jährlich als zehnt hat geben müssen,
  • bei meinen testamentaren bleiben.
    Derselbigen Pechte aber vnd auffkommen dem Orden vnd negstfolgenden LandtCommenthurn Teutzsches Ordens der Balley in Sachsen alleine, so lange der Orden in seinem Stande bleibett, Jehrlich gevolget vnd gegeben werden. Wo aber die Roden solche Pächte wieder Loesen würden, Sollen meine Testamentarien Die Kauffsumma der Vier hundertt Thaler, wieder anlegen, vnd dem Orden vnd LandtCommenthurn die Pachte oder geldtzinßn daruon Jehrlichen volgen Lassen,

    Aber deren pächte und abgaben sollen allein dem orden und den nachfolgenden landkomturen des Deutschen Ordens der Ballei Sachsen, solange der orden in seinem stande bleibt, jährlich angewiesen und gegeben werden. Wo aber die Rohde diese pächte wieder ablösen würden, sollen meine testamentare die kaufsumme der vierhundert taler wieder anlegen und dem orden und den landkomturen die pächte oder geldzinsen davon jährlich aushädigen lassen.

    Die Zweyhundert Thaler aber Zinß, so Magdalenen bey jhrem Leben sind gevolgett worden, sollen nach Jhrem absterben wieder zw diesem meinem Testament kommen, vnd darmit, wie unden in diesem meinemTestament volgett vnd geordenet ist, gehaltten werden.

    Hanß von

    Aber die zweihundert taler zins, die Magdalene bei ihrem leben angewiesen worden sind, sollen nach ihrem ableben wieder zu diesem meinem testament kommen, und damit soll es, wie dies unten in diesem meinem testament folgt und angeordnet ist, gehalten werden.

    Hans von

    S.4r

    Wan aber der Orden, da Gott Lange vor sey, nichtt mehr in seinem stande, oder Fürsten, Grafen, Freyherren vnd dergleichen Persohnen so höhers standes, alß vom Adel LandtCommenthur sein, dieselbigen sollen von meiner vorordenung auß volgenden Vhrsachen, nichts entpfahen,
    Alldieweil es nichtgebreuchlich ist das arme gesellen, grossen herren ettwas fürsparen oder geben sollen Sondern große herren sollen vielmehr arme gesellen bedencken,dieselbe befordern vnd Jhnen ettwas geben vnd vormachen.

    Wenn aber der orden, davor gott lange sei, nicht mehr in seinem stande sein sollte, oder wenn fürsten, grafen, freiherren und dergleichen personen, die höheren standes als von landadel sind, landkomture werden sollten, sollen dieselben von meinem vermächtnis aus folgenden ursachen nichts empfangen:
    alldieweil es nicht gebräuchlich ist, dass arme gesellen großen herren etwas ersparen oder geben sollen, sondern große Herren sollen vielmehr arme Gesellen bedenken, dieselben befördern und ihnen etwas geben und vermachen.

    Jtem do ein LandtCommenthur vom Adell wehre der ein vnzüchtig Leben führen, mit vnzüchtigen weibern hauß hielte, vnd vnrechte Kinder mit ihnen erzeugen oder ein Eheweib wieder deß Ordens gewonheitt nehmen würde, Sollen solche obgesezte Acker, Pachte vnd Zinse, meine Testamentarien zw sich nehmen vnd mein Testament damitt so lange biß einer vom Adell zum LandtCommenthur vom Orden erwehlett vnd geordenett wird, der ein Ehrlich vnd Vntadelhafftig Leben fuehrett, verbessern, Vf solchen fall sollen Jhme ihnen obgesetzte Jehrliche Pechte vnd Zinsen von meinen Testamentarien wieder, wie obberuehret, gevolget werden.

    Außerdem wenn ein landkomtur, der von adel wäre, aber ein unzüchtiges leben führen sollte, mit unzüchtigen weibern haus hielte und mit ihnen kinder zeugen würde, oder wider des ordens gewohnheit ein eheweib nehmen würde, sollen meine testamentare solche oben abgesetzten ackerpächte und zinsen so lange an sich nehmen, bis einer von adel vom orden zum komtur gewählt und eingesetzt wird, der ein ehrliches und untadeliges leben führt. In diesem fall sollen ihnen die oben bestimmten jährlichen pächte und zinsen von meinen testamentaren wieder wie oben genannt ausgereicht werden.

    Do auch der Teutsche Orden auß einer andern Balley einen LandtCommenthur nach meinem Tode ordnen vnd erwehlen, vnd alßo die Persohnen so in dieser Balley sein, vbergangen wuerden, So soll derselbige LandtCommenthur von diesen meinem Vormachtnuß nichts zwfordern haben, noch meine Testamentarien Jhme Jchtwas volgen zwlassen vorbunden sein, biß so lange, ein LandtCommenthur, auß dießr Balley vnd Landtarth wieder geordenet vnd gewehlet werde,
    vnd was mitler weile ersparett, daß selbige sollen meineTestamentarien gleicher gestalt vff Zinss außthun, vnd dem Testament zw gute vnd Verbesserunge anlegen,

    Wenn aber der Deutsche Orden nach meinem tode einen landkomtur aus einer anderen ballei einsetzen und wählen sollte und also die personen, die in dieser ballei sind, übergangen würden, so soll dieser landkomtur von diesem meinem vermächtnis nichts zu fordern haben, noch sollen meine testamentare ihm irgend etwas auszureichen verbunden sein, so lange bis ein landkomtur aus dieser ballei und landschaft wieder eingesetzt und gewählt würde.
    Und was mittlerweile erspart würde, das sollen meine testamentare auf zinsen gleichermaßen verleihen und dem testament zugute und zu seiner verbesserung anlegen.

    Gleichermassen es auch vff volgenden fall alss gehalten werden soll, wann sie Magdalena Jhres jitzigen Ehemannes Todt erleben, vnd meinen Testamentarien, vnd Jhrem gesaztem Krigischem Vohrmunden, welcher Jhr von meinen Vorordenten Testamentarien soll geordenett werden, zur billigkeit nichtt gehorsamen, Sondern sich ohne Jhr Vorwissen vnd mitt einwilligung auch Rath vnd guthachtten, mit einen Prodigo vnd Vorbringer verheyrathen, oder sonsten, da Gott vor sey, in ein wildt wueste vnd schendtlich Leben gerathen

    Lossaw meine Handt

    Gleichermaßen soll es auch auf folgenden fall ebenso gehalten werden, wenn sie, Magdalena, ihres jetzigen ehemannes tod erleben und meinen testamentaren und ihrem eingesetzten kriegischen vormund , welcher ihr von meinen eingesetzten testamentaren eingesetzt werden soll, nicht zur billigkeit gehorsamen, sondern sich ohne ihr vorwissen und einwilligung, auch rat und gutachten mit einem Verschwender verheiraten oder sonst - da gott vor sei - in ein wildes, wüstes und schändliches leben geraten

    Lossow meine Hand

    S.4v

    würde, wie Ich nicht hoffen will, Dorauff dann meine herrenTestamentarien vmb meiner bitte willen, guthe auffachtung haben vnd geben wollen, Auf den vnuorhoffentlichen Fall, soll sie sich dieser Legaten gantz verlustig gemachtt haben, vnd sollen dem Orden von st vnd ahn uffberuerte maß gevolget werden.

    würde, wie ich nicht hoffen will, und worauf dann meine herren testamentare um meiner bitte willen gut acht haben und geben wollen - auf den nicht erhofften fall soll sie sich dieser vermächtnisse ganz verlustig gemacht haben, und diese sollen von stunde an dem orden in dem genannten maße angewiesen werden.

    Vber obgesetzte Legata sollen nach meinem Tode meine verordenteTestamentarien alle meine geldere, so Ich nicht von den auffkünfften meines Ritterlichen Ordens, Sondern wie im eingange dieses meines Testaments gemeldet, zum theil von meinen Lieben Vater vnd Bruder seligen ererbett zum theil von meinen schweren müheseligen Diensten ersparet vnd erworben, vnd derhalben meines gefallens darmit zw disponiren, vnd zw gebahren guth fukg recht vnd macht habe, vnd entweder an bahrschafft oder brieff vnd siegeln vorlassen werde, vnd die sich albereith Izo vber Zwantzigk Tausent Thaler ohne meine gueldene Ketten erstrecken, angewisse örther in diesem Ertzstiffte Magdeburgk, mit vohrwißen derLegatarien entweder bey dem Ausschosse denen vom Adell, den Stetten oder sonsten in diesem Erzstiffte Magdeburgk, wo dieselbige am gewissesten vnd sichersten angelegett werden koennen sollen oder muegen, belegen,
    vnd daruon den LandtCommenthurn Jehrlichen die Zinse gewiß vnd vff beruehrtte masse volgen Lassen Ohne alleine Dreyhundert Thaler,die sie daruon Innenbehaltten vnd Jehrlichen zw meinem vnd en vorordentten Stipendio anwenden sollen.

    Die Haubttsumma aber vnd die darueber auffgerichte brieff vnd Siegel sollen bey meinen Testamentarien, damit dem Orden vnd meinem geordenten Stipendionichts daruon koenne enttzogen werden, bleiben, vnd von den LandtCommenthurn nichtt aufgenommen werden.

    Über die festgesetzten vermächtnisse sollen nach meinem tode meine eingesetzten testamentare alle meine gelder, die ich nicht von den Einkünften meines ritterordens, sondern - wie am anfang dieses meines testaments gemeldet wurde - zum teil von meinem lieben seligen vater und bruder ererbt, zum teil von meinen schweren, mühseligen diensten erspart und erworben habe, und deshalb nach meinem gefallen zu verfügen und zu gebaren gut fug, recht und macht habe, und die ich entweder an barschaft und brief und siegel hinterlassen werde, und die sich bereits jetzt über zwanzigtausend taler ohne meine güldene kette erstrecken, an gewissen orten in diesem Erzstift Magdeburg mit vorwissen der verwalter des testaments, entweder bei dem ausschuss, denen vom adel, den städten oder sonst in diesem Erzstift Magdeburg gelegen, wo dieselben am gewissesten und sichersten angelegt werden können, sollen oder mögen.
    Und sie sollen davon den landkomturen jährlich die zinsen gewiss und im genannten maß ausreichen lassen, jedoch ohne die dreihundert taler, die sie davon einbehalten und jährlich zu meinem unten genannten stipendium verwenden sollen.

    Aber die hauptsumme und die darüber errichteten briefe und siegel sollen bei meinen testamentaren bleiben, damit dem orden und meinem angeordneten stipendium davon nichts entzogen werden, und von den landkomturen nicht eingenommen werden könne.

    Es sollen auch die LandtCommenthur dorauff bedachtt vnd vorpflicht sein, das sie mitt dem Jenigen, so sie auß diesem meinemTestament bekommen, die Balley Sachsen Teutsches Ordens treulich verbessern. Auch solche Verbesserungk den Testamentarien Jehrlich berechnen,wan sie solche zinse vnd geldt pächte von den Pechten, dem Orden zwguthe angewant.
    Wo sie sich aber solcher rechnunge weigern wurden, Jhnen solange biß

    Hanß von

    Die landkomture sollen auch darauf bedacht und dazu verpflichtet sein, dass sie mit demjenigen, was sie aus diesem meinen testament bekommen, die Ballei Sachsen Deutschen Ordens treulich verbessern, auch solche verbesserung den testamentaren jährlich abrechnen, wie sie solche zinsen und geld von den pächtern dem orden zugute angewendet haben.
    Wenn sie sich aber solcher rechnungslegung verweigern würden, soll ihnen so lange, bis

    Hans von

    S.5r

    sie richtige rechung gethan, nichts volgen Lassen, vnd meinem Exempel ohne ruhm zw melden, trewlich nachvolgen, Wie Ich dan darüber hiermit Jhr Christlich gewissen geruehrett vnd beschwerett haben wil.

    Doch soll das Jenige, was sonsten an andern des Ordens beweglichen vnd vnbeweglichen guthern Fahrender Haabe vnd vorrath vff den Ordensheusern vorhanden dem Orden, seiner wohlhergebrachten gewonheit nach, bleiben, wie ich dan dieselbige nicht vorringertt, sondern augenscheinlich vorbessert.

    sie richtige rechnung getan haben, nichts angewiesen werden, und meinem beispiel - ohne ruhm zu melden - sollen sie treulich nachfolgen. Wie ich denn darüber hiermit ihr christliches gewissen gerührt und beschwert haben will.

    Doch soll dasjenige, was sonst an anderen - beweglichen und unbeweglichen - gütern des ordens, fahrender habe und vorräte auf den ordenshäusern vorhanden ist, dem orden seiner hergebrachten gewohnheit nach bleiben, wie ich denn dieses nicht verringert, sondern augenscheinlich verbessert habe.

    vnd weilen mihr demnach nichts Hohers angelegen ist, alß das Ich nach Gottes Ehre, zw dem gemeinen besten, die Studia guther Künste vnd sonderlichen bey meinen Lieben Vettern, Oheimen vnd Schwägern, Nachtbahrn vnd Landtsleüthen, der Ritterschafft im Lande zw Jerichow kein Geschlechte außgeschlossen auffnehmen vnd gedeien eusserstes meines vormuegens, befordern moge
    Alß Ordene setze vnd will Jch, das nach vorgemeltes meines Lieben Bruders Tödtlichem abgangk, nachgeordente meine Testamentarien vnd er allen Adelichen geschlechten, Jm Lande zw Jerichow, zwene oder nach gelegenheitt der Zeitt, mehr Junge gesellen, so sie von Vorstande vnd der Vornunfft tüchtig vnd geschickt erachtten werden, Auch welche Jhre Studia in Particularschulen dergestaltt angefangen, das sie mit nutz vnd frucht auff hohe schulen vorschickett werden, und deren Eltern nicht des vormuegens, das sie dieselbigen auff hohe Schulen und Vniversiteten halten koennen,erwehlen, und dieselbigen von Dreyhundertt Thaler Zinss, So von SechsTausentt Thaler Haubttsumma, welche von meiner hinderlassenen bahrschafft gefallen, vff genugsame quitunge, so offte sie ettwas entpfangen, Drey Jahr langk uff approbirten Vniversiteten, in Teutschen Landen,eines Jeden gelegenheitt nach, daruon Ehrlich vnterhaltten sollen.<

    Und weil mir demnach nichts höheres angelegen ist, als dass ich zu gottes ehre zu dem gemeinen besten die studien guter künste, besonders durch meine lieben vettern, oheime und schwäger, nachbarn und landsleute, die ritterschaft im lande Jerichow - kein geschlecht ausgenommen - aufnehmen und gedeihen zu lassen nach meinem besten vermögen befördern möchte,

    so ordne, setze und will ich, dass nach meines lieben bruders tödlichem abgang meine unten eingesetzten testamentare unter allen adligen geschlechtern im lande zu Jerichow zwei oder nach gelegenheit der zeiten mehr junge gesellen, wenn sie von verstand und der vernunft tüchtig und geschickt erachtet werden, welche auch ihre studien an allgemeinen schulen dergestalt angefangen haben, dass sie mit nutz und frucht auf hohe schulen geschickt werden können, und deren eltern nicht des vermögens sind, dass sie dieselben auf hohen schulen und universitäten unterhalten können, auswählen und dieselben von den dreihundert talern zinsen, die von den sechstausend talern kapital, welche von meiner hinterlassenen barschaft anfallen, auf genügende Quittungen, so oft sie etwas empfangen haben, drei Jahre lang auf anerkannten Universitäten in Deutschland, nach Gelegenheit eines jeden, davon standesgemäß unterhalten werden sollen.

    vnd wann dieselbige Jhr triennum compliret, Alß dan sollen meine Testamentarien, sie mitt Vleiß Examiniren Laßen,
    vnd so befunden,das hoffnunge, sie so viel gelernet, das sie gemeinen Vaterlande koentten nütz vnd dienstlichen sein, Sollen meine Testamentarien macht haben, Jhnen solch Stipendium noch zwey Jahr lang volgen zw lassen, sich darmitt in Welschlandt oder Franckreich auff Hohen Schulen zw underhaltten,

    Lossaw meine Handt

    Und wenn dieselben ihr dreijähriges studium genutzt haben, sollen meine testamentare sie mit gründlich prüfen lassen.
    Und wenn befunden wird, dass hoffnung ist, sie hätten so viel gelernt, dass sie dem allgemeinen vaterlande nützlich und dienstlich könnten sein, so sollen meine testamentare die vollmacht haben, ihnen solch stipendium noch zwei weitere jahre lang anweisen zu lassen, um sich damit in Italien oder Frankreich auf hohen schulen zu erhalten.

    Lossow meine Hand

    S.5v

    vnd zu Studiren vnd nicht zw Panketiren.

    Wan dann solche beyde Jahr auch vorflossen, Sollen meine Testamentarien an derselbige stedte, Eß wehre dann sache, das sie sonderliche Vhrsache hetten, einen noch daß Sechste Jahr auch vber, von obgemelten zinsen zw dem Studiren zwvnderhalten, Wiederumb Zwene oder Drey andere tüchtige Adels Persohnen, erwehlen vnd kiesen, vnd dem gemeinen besten vnd Regiment zw guthen erziehen vnd studiren lassen, vnd damit also Jmmerforth vnd forth zw ewigen Zeitten meiner guthen wohlmeinunge mit meinem geliebten Vaterlande vnd dem gemeinen nutz vnd Regiment zum besten darbey zwgedencken vorfahren.

    und zu studieren, aber kein liederliches leben zu führen.

    Wenn dann diese beiden jahre auch verflossen sind, sollen meine testamentare an deren statt - außer es wäre denn sache, dass sie eine besondere ursache hätten, einen noch das sechste jahr über von den obengenannten zinsen zu dem studium zu unterhalten - wiederum zwei oder drei andere tüchtige adelspersonen auswählen und kiesen, diesen und dem allgemeinen besten und regiment zugute erziehen und studieren lassen; und damit ebenso immer fort und fort auf ewige zeiten verfahren, und dabei meiner guten wohlmeinung mit meinem geliebten vaterlande und dem allgemeinen nutzen und regiment bestens zu gedenken.

    Jedoch sollen meines Vettern Joachim von Loßaws Söhne vnd Menliche erben vnd desselben Mänliche geschlechte vor vnd vor, so welche vorhanden, die zum studiren tüchtig, vor allen andern den Vorzugk haben.

    Do aber kein Lossaw mehr, vnd das Geschlechte vorloschen sein wuerde, alß dann sollen nach Jhnen Baltsaharn von Randaw zw Zabakuck, vnd dann der Katten zw Wust vnd Vieritz Mänliche Erben, vnd derselben Mänliche geschlechtt zwgleich, so lange dieselbige sein werden, den Vorzugk haben,

    vnd do auß obgedachtten der Randawen vnd der Katten geschlechtt, auch niemandts mehrvorhanden sein wuerde, der zwm dem Studiren tüchtig, alß dann sollen andern auß den Geschlechten im Lande zw Jerichow keines außgeschlossen, vnd sonsten an keinem andern orthe, die von meinen Testamentarien zum studiren tüchtig erachtett werden, obgedachtes mein vorordentes Stipendium gevolgett werden.

    Jedoch sollen meines vetters Joachim von Lossows söhne und männliche erben und dessen männliches geschlecht, für und für - wenn welche vorhanden sein werden, die zum studieren tüchtig sind - vor allen andern den vorzug haben.

    Wenn aber kein Lossow mehr und das geschlecht erloschen sein würde, alsdann sollen nach ihnen die nachkommen Balthasar von Randows zu Zabakuk, dann die Kattes zu Wust und Vieritz männlichen geschlechts gleichberechtigt, solange dieselben sein werden, den Vorzug haben.

    Wenn auch von den oben genannten adelsgeschlechtern der Randows und der Katten auch niemand mehr vorhanden sein würde, der zum studieren tüchtig ist, alsdann soll anderen aus den adelsgeschlechtern im lande Jerichow - keines ausgeschlossen, aber aus keinem anderen ort - die von meinen testamentaren als zum studieren tüchtig erachtet werden, mein oben genanntes angeordnetes stipendium angewiesen werden.

    Wan auch Jemandes von obberuehrten meinem vorordenten Stipendio dermassen Studiren wurde, das er mit ehren in Doctorem promovirete demselben soll auß diesem meinen Testamtent vnd Vorlassenschafft eine gueldene Ketten von Hundert Kronen mitt meinem Conterfet uff sein Doctorat vorehrett werden.

    Wenn aber jemand von dem oben genannten angeordneten stipendium dermaßen studieren würde, dass er mit ehren zum doktor promovierte, demselben soll aus diesem meinem testament und hinterlassenschaft eine goldene kette von hundert kronen mit meinem bildnis für das doktorat verehrt werden.

    Doch so viel den Orden vnd die LandtCommenthur belanget, Ordene vnd will Jch, das woferne ein volgender LandtCommenthur vnd ein Jglicher insonderheitt, soviel deren von newen ankommen vnd geordenett werden, auß diesem meinem Testament vnd Lezten willen, ettwas, wie von mier geordnet ist, haben vndt empfangen wollen.

    Hanß von

    Doch soviel den orden und die landkomture anbelangt, ordne und will ich, dass wenn ein nachfolgender landkomtur und ein jeder für sich, so viel ihrer von neuem kommen und eingesetzt werden, aus diesem meinem testament und letzten willen etwas, wie von mir verfügt worden ist, haben und empfangen soll.

    Hanß von

    S.6r

    Do aber die Dreyhundertt Thaler sambtt der kunfftigen vorbesserunge Jehlichen nicht alle auff die Stipendiaten gewandt, außgegeben,vnd eine Vbermasse bleiben soltte, soll solche Vbermasse, nichtt dem Stipendio zum besten kommen, Sondern dieselbige soll Jehrlichen dem LandtCommenthurn gleicher gestaltt berechnett, vnd neben dem Jenigen, was Ich Jhnen in diesem meinem Testament sonsten vermachtt,auch gereichet vnd gegeben werden.

    Hanß von

    Wenn aber die dreihundert taler samt der künftigen verbesserung in einem jahr nicht alle auf die stipendiaten angewendet ausgegeben werden und ein überschuss bleiben sollte, soll solch Überschuss nicht dem Stipendium zugute kommen, sondern derselbe soll jährlich dem landkomtur in gleicher höhe angerechnet und neben demjenigen gegeben werden, was ich ihnen in diesem meinen testament sonst vermacht habe.

    Hans von

    S.6v

    [leer]

    [leer]

    S.7r

    So soll ein Jglicher sobald er ahnkombtt, vnd ehe er ettwas auß diesen meinem Testament bekombt, vor allen Dingen Zwey Tausent Thaler von seinem eigenen guthe diesem meinem ewigwehrendten Testament zweigenen, vnd dieselbige entweder an bahrem gelde meinen Testamentarien zwstellen, do er aber des Vnuormuegens, das er solche Zwey Tausent Thaler nichtt geben koentte, sollen meine verordneteTestamentarien die verordente Pachte vnd Zinss, so Lange Innen behalten, biß ZweyTausent Thaler an Haubtsumme erfuellet, vnd dem Testament zum besten angelegett ahngewandt werden, vnd sollen solche Zinsen, so von dieser solche Haubttsumma der Zwey Tausent Thaler, welche von den LandtCommenthurn zwgeleget, vnd dardurch mein Testamentseinkommen vorbessert wirdt, den LandtCommenthurn Jehrlich die Helffte, die ander helffte solcher zinss demstipendio accresciren vnd zw wachsen, vnd solches so offt ein LandtCommenthur stierbett, Jedesmahls die Helffte den LandtCommenthur die andere Helffte denStipendiaten von solcher zwlage der Zwey Tausend Thaler gegeben vnd gevolget werden.

    Do aber der Orden, welches Gott genediglichen Lange vorhueten wolle, gantz vnd gahr verleschen vnd abgeschaffett, Also das das Jehrliche einkommen, so zw meiner Comthurey gehorig, zw Weltlicher herren Tischguether,oder in Jhre Cammer gebraucht, eingebrachtt vnd verwarhett werden soltte, Sollen meine Vorordente Testamentarien, den Jenigen Persohnen so bemeltes einkommen sich zur vngebuehr anmassen wuerden, Das geringste, waß Ich den LandtCommenthurn von meinen guethern vormacht vnd sie jehrlich zw heben gehabtt haben, volgen zwlassen, nichtt schuldig sein, sondern soll vff solchen fall meiner obgedachtten vorordnunge nach, Eittel Stipendiaten,welche Adelspersohnen vnd alle auß dem Lande zw Jerichow sein sollen, Daruon zw Studiren Ehrlich vnd erhaltten werden.

    So soll ein jeder, sobald er ankommt, und ehe er etwas aus diesem meinem testament bekommt, vor allen dingen zweitausend taler von seinem eigenen gute diesem meinem ewig währenden testament zueignen, und dieselben entweder an bargeld meinen testamentaren zustellen, oder, da er das aber nicht vermag, dass er also solche zweitausend taler nicht geben könnte, sollen meine eingesetzten testamentare die angewiesenen pächte und zinsen so lange einbehalten, bis zweitausend taler an das kapital gegeben wurden und dem testament zum besten angewendet werden; und sollen diese zinsen, die für dieses kapital der zweitausend taler, welche von dem landkomtur zugelegt werden und dadurch meines testaments einkommen verbessert wird, dem landkomtur jährlich die hälfte, die andere hälfte dieser zinsen aber dem stipendium hinzugefügt werden und zuwachsen, und dieses, so oft ein landkomtur stirbt, jedesmal die eine hälfte dem landkomtur, die andere hälfte den stipendiaten von solchem zuwachs der zweitausend taler gegeben und angewiesen werden.

    Wenn aber der orden, welches gott gnädig lange verhüten wolle, ganz und gar erlöschen und abgeschafft werden sollte, so dass das jährliche einkommen, das zu meiner komturei gehörig ist, zu weltlicher herren tischgütern oder in ihrer kammer gebraucht, eingebracht und verwahrt werden sollte, dann sollen meine eingesetzten testamentare denjenigen personen, die das genannte Einkommen sich ungebührlich anmaßen würden, auch nur das geringste, was ich den landkomturen von meinen gütern vermacht und was sie jährlich zu erheben gehabt haben, nicht schuldig sein, sondern soll in diesem fall nach meiner oben genannten verordnung allein den stipendiaten, welche adelspersonen und alle aus dem lande zu Jerichow sein sollen, davon zum standesgemäßen studieren gegeben werden.

    Dem achtbarn vnd Wohlgelarten Ern Valtin Krügern des OrdensSyndico wonhafftig in Braunschweigk, bescheide Ich Einhundert Thaler do Er meinen Todt vberleben wirdt, von meinen verordenten Testamentarien nach meinem Toedtlichen abgangk zwentphahen vnd meiner in besten darbey zwgedenckenn.

    Vff das nuhn dis mein Testament vnd Lezter wille, in allen seinen Puncten

    Lossaw meine Handt

    Dem achtbaren und wohlgelehrten herrn Valentin Krüger , des ordens syndikus, wohnhaft in Braunschweig, vermache ich einhundert taler - wenn er meinen tod überleben wird - von meinen eingesetzten testamentaren nach meinem tödlichen abgang zu empfangen und meiner im besten dabei zu gedenken.

    Auf dass nun dies mein Testament und letzter Wille in allen seinen Punkten

    Lossow meine Hand

    S.7v

    vnd Artickeln, stedte, veste vnd vnuerbruchlichen muege gehaltten werden, alß habe Ich zw meinen Rechten Testamentarien vnd Executorn desselbigen erwehlett, gesazett vnd geordenett, Ordene vnd seze auch hiermitt in der aller besten maß, form, Weiss vnd gestaltt, wie solches zw Rechtt am Krefftigsten geschehen soltte, koentte oder mochtte, Die Hoch vnd Ehrwirdigen, Edlen vnd Ehrenuesten, Herren

  • Ludowichen von Lochow Domdechant,
  • Wichardt von Bredow Senior des Primats vnd Ertzstiffts Magdeburgk, vnd alle Jhrer Hoch vnd Ehrwirden NACHKOMMENDE
  • Domdechandte vnd Seniorn gemeltes Ertzstiffts Magdeburgk,
  • Joachim vonLossow zw von Volterßdorff meinen Vettern, Nach seinem Tode aber, so Jhme Gott der allmechtige Erben vorliehen, seinen Eltesten Sohn, vnd also Jederzeitt den Eltisten Lossaw, so Lange das Geschlechte stehett.Do aber Dasselbige vorlöschen, alß dan Melchior Katte zw Vieritz vnd nach Jhme allezeitt einen auß seinem Geschlechte +
  • [am Rand:]
    + so Lange dasselbige wehret,

    und artikeln stets, fest und unverbrüchlichen möge gehalten werden, so habe ich zu meinen rechten testamentaren und vollstreckern desselbenerwählt, eingesetzt und verordnet, ordne und setze auch hiermit in dem allerbesten maße, form, weise und gestalt, wie solches zu recht am kräftigsten geschehen sollte, könnte oder möchte, die hoch- und ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten herren

  • Ludwig v. Lochow, domdechant,
  • Wichardt v. Bredow, senior des primat- und erzstifts Magdeburg, und alle ihre hoch- und ehrwürden, domdechanten und senioren des genannten erzstifts Magdeburg;
  • Joachim von Lossau zu Wolterstorf, meinen vetter, nach seinem tode aber, wenn ihm gott der allmächtige einen erben verliehen haben wird, seinen ältesten sohn und also jederzeit den ältesten Lossow, solange das adels geschlecht besteht, wenn aber dasselbe erlöschen sollte, Melchior Katte zu Vieritz, und nach ihm allezeit einen aus seinem geschlecht +,
  • [am Rand:]
    + so lange dasselbe besteht.
    Wan aber obgedachte beide Geschlechte welches Gott lange verhueten wolle, erloschen, sollen meine andere Testamentarien machtt haben, auch mechtig vnd schuldig sein, einen andern an des stadt, auß dem Lande zw Jerichow, eine Adelspersohn, auß welchem Geschlechte Jhnen guth duenckett, vnd darzu duechtig sein wirdt, zwerwehlen.
  • Nachmahl den Commenthur zw Buraw, herr Henninge von Britzke vnd alle seine nachkommendte Commenthur zw Burow, vnd dann
  • Letzlichen Herren Georgen Kophehl Semmelmeistern der ertzbischoflichen Kirchen zw Magdeburgk, Wann aber derselbige nach Gotlichem willen Todes vorfallen, Soll sein Successor, an beruehrtem Ambte, oder aber der Bawmeister vnd wehr under Jhnen am tüglichsten von meinen Testamentarien Darzu Eligiret, vnd Jmmer so forth auff alle felle Domitt also gehaltten werden.
  • Wenn aber beide geschlechter, welches gott lange verhüten wolle, erlöschen sollten, sollen meine anderen testamentare die vollmacht haben, auch mächtig und schuldig sein, einen anderen an dessen statt aus dem lande zu Jerichow, eine adelsperson, aus welchem geschlecht ihnen gut dünkt und die dazu tüchtig sein wird, zu erwählen;
  • Danach den komtur zu Buro, herrn Henning v. Britzke, und alle ihm nachfolgenden komture zu Buro;
  • und dann schließlich herrn Georg Koppehel, semmelmeister der erzbischöflichen kirche zu Magdeburg, Wenn aber derselbe nach göttlichem willen dem tode verfallen sollte, soll sein nachfolger im genannten amt, oder aber der baumeister und wer von ihnen von meinen testamentaren als am tauglichsten dafü gehalten wird, und es soll damit immer so fort in allen fällen so gehalten werden.
  • vnd im fall under den Geschlechten der Lossawen, der Eltiste zw dieser Testamentssache nichtt dienlichen erachtett wuerde, sollen meine Testamentarien machtt haben, denn nachvolgenden oder EINEN ANDERN an des statt zu ordenen, Wie dann vff alle felle meine Testamentarien eine andere düchtigeAdelspersohn in des vorstorbenen stadt wieder erwehlen sollen,

    vnd domit also disz mein ewig wehrendes Testament, desto mehr erhaltten,

    Hanß von

    Und im Fall, dass unter den geschlechtern der Lossows der älteste zu dieser testamentssache nicht dienlich erachtet würde, sollen meine testamentare vollmacht haben, den nachfolgenden oder an dessen statt einen anderen einzusetzen. Wie denn auf alle fälle meine testamentare eine andere tüchtige adelsperson an des verstorbenen statt wieder wählen sollen.

    Und damit also dies mein ewig währendes testament desto mehr erhalten

    Hanß von

    S.8r

    vnd vorbessertt werden müege, So sollen meine Testamentarien alle Jahr von obberuehrten einkommen, guthe richtige rechnunge in gegenwarth zweyer zwgeordneter von DomCapitell, vnd des JederZeit geordenten LandtCommenthurs, vnd einem auß dem Lande zu Jerichow nehmen, thuen, vnd ein jeder meiner vorordneten Testamentarien vor seine mühe, vnd wann er der Rechnunge beiwohnett, Jehrlich Fünff Thaler haben.

    Es soll auch disz mein Testamentt, In gleichnuß andere meine briefe vnd siegel, bey einem Hochwirdigen DomCapittel zw Magdebgk in einer sonderbahren vorschloßnen Laden, Darzw auß meinen Testamentarien der herr Domdechant einen, der LandtCommenthur der Balley Sachsen Teutsches Ordens, den andern, vnd Joachim von Lossaw vnd seine nachkommen den Dritten vnd underschiedene schlüßl haben sollen, deponiret werden.

    und verbessert werden möge, sollen meine testamentare alle Jahre von den oben genannten einkommen eine gute richtige rechnung in gegenwart zweier vertreter des domkapitels, des derzeit eingesetzten landkomturs und eines aus dem lande zu Jerichow nehmen, und ein jeder meiner eingesetzten testamentare soll für seine mühe und wenn er der rechnung beiwohnt, jährlich fünf taler haben.

    Es soll auch dies mein Testament, ebenso meine anderen briefe und siegel, bei einem hochwürdigen domkapitel zu Magdeburg in einer besonderen verschlossenen lade, zu der von meinen testamentaren der herr domdechant einen, der landkomtur der Ballei Sachsen des Deutschen Ordens den anderen, und Joachim von Lossow und seine nachkommen den dritten und unterschiedlichen schlüssel haben sollen, deponiert werden.

    Mitt gantz freundtlicher vnd vleißiger bitte, das sie allerseits meinem zw Jhnen sambtlichen Habenden vortrawen nach darob vnd an sein wollen das DIESER meiner Disposition vnd Ordenunge, nach meinem Todtlichen abgange, getrewlich nachgegangen, vnd dieselbe in allen Puncten, Clausuln vnd Artickeln gentzlichen vnd volkomlichen Exequiret,vorrichtett vnd volnzogen werden muege.

    Darzu Ich dann Jhnen hiermitt volkommene machtt vnd gewaldt vber disz mein Testament vnd Lezten willen zwhaltten, denenselben wieder mennigliches anspruch IN vnd außrhalb deß Rechtens zw defendiren vnd zuuortretten gegeben haben will. vnd darmitt anders nicht zwgebahren, wie Ich dan mein gentzliches vngezweyfeltes vortrawen zw Jhnen, alß Christlichen Vornehmen Adelspersohnen gesetzett, vnd sie es mitt den Jhren nach Jhrem Todte ingleichen gerne woltten vorrichtett vnd gehaltten haben.

    vnd do Jhnen hierzw mehr gewalts von nöthen, will Ich Jhnen denselbigen auch hiermitt in bestendigster form der Rechten, cum clausula de libera auffgetragen, vnd also mein Testament vnd Lezten willen im nahmen Gottes des Allmechtigen geschlossen haben,

    Mit der ganz freundlichen und fleißigen bitte, dass sie allerseits nach meinem zu ihnen allen habenden vertrauen darauf und daran sein wollen, dass meiner disposition und anordnung nach meinem tödlichen abgang getreulich nachgegangen und dieselben in allen punkten, klauseln und artikeln gläublich vollkommen vollstreckt , verrichtet und vollzogen werden möge, .

    wozu ich ihnen denn hiermit vollkommene vollmacht und gewalt darüber gegeben haben will, dieses mein testament und meinen letzten Willen einzuhalten, dasselbe wider jedermanns ansprüuche innner- und außerhalb des rechts zu verteidigen und zu vertreten, und damit anders nicht zu gebahren, wie ich denn mein ganzes unbezweifeltes vertrauen in sie als christliche vornehme adelspersonen gesetzt habe, und wie sie es mit dem ihren nach ihrem tode gleichermaßen gerne wollten verrichtet und gehalten haben.

    Und wenn ihnen hierzu mehr gewalt vonnöten ist, will ich ihnen dieselbe auch hiermit in beständigster form des rechts mit freien klauseln aufgetragen und so mein testament und letzten willen im namen gottes des allmächtigen geschlossen haben.

    Jedoch Legire vnd bescheide Ich darneben meinen Testamentarien einem Jeden Insonderheitt vor Jhre mühe vnd vleiß, wan das Testament eröffnet wirdt Auch meiner darbey im besten zwgedencken, einen Portugalöser.

    Jedoch legiere und bescheide ich daneben meinen testamentaren, einem jeden besonders, wenn das testament eröffnet wird, für ihre mühe und ihren fleiß, auch meiner dabei im besten zu gedenken, einen portugaleser.

    Mein Hauß zu Magdeburgk Legire Ich meinem Bruder, woferne er dasselbige in eigener Persohn bewohnen will, die Zeitt seines Lebens, Nach seinem Tode aber, oder do es seine gelegenheit desselbige in der Persohn zubewohnen,

    Lossaw meine Handt

    Mein haus zu Magdeburg legiere ich meinem bruder, wofern er es in eigener person bewohnen will, für die zeit seines lebens, nach seinem tode aber, oder wenn es seine angelegenheit, dasselbe in eigener Person zu bewohnen,

    Lossow meine Hand

    S.8v

    nicht sein würde, Magdalenen sambt allem Haußgereth, so drinnenbefunden wird nichts außgeschlossen. Nach Jhrem absterben, sollen der vbrigen Jahr, so mihr doran vorschrieben, den LandtCommenthurn bleiben, Doch das eß Jederzeitt in gutem baulichen Wesen erhalten werde.

    nicht sein würde, Magdalena, samt allem hausgerät, das darin befindlich ist, ohne Ausnahme. Nach ihrem ableben aber sollen die verbleibenden jahre, die mir davon verschrieben sind, dem landkomtur bleiben, doch so, dass es jederzeit in gutem baulichen wesen erhalten werde.

    vnd ob ich wohl disz mein Testament vnd Lezten willen mit eigener handt nichtt geschrieben, so habe ich doch zw mehrer Vhrkunde vnd beglaubigunge desselben, alle blath mitt eigener handt vnder schrieben, vnd dasselbige mitt meinem angebornen Pittschafft vorsiegelt, auch durch einen offenbahren Notarium vnd Sieben sonderbahre hierzw erbethene Zeugen mitt Jhrer Subscription vnd siegeln bekrefftigen Lassen.

    Geschehen zw Magdeburgk am Tage Andreæ wahr der Dreysigste Monatstagk Novembris Nach Christij vnsers einigen Erlosers vnd Seligmachers geburth. Jm Funffzehen hunderten vnd vier vnd Neuntzigsten Jahr.

    Das diß mein Hanß von Lossaw LandtCommenthur Lezter wille Bekenne Ich mit dieser meiner eigenen handt

    Und obwohl ich dieses mein testament und meinen letzten willen nicht mit eigener hand geschrieben habe, so habe ich doch zur stäkeren urkunde und beglaubigung desselben alle blätter mit eigener hand unterschrieben und dasselbe mit meinem angeborenen petschaft besiegelt, auch durch einen öffentlichen notar und sieben besondere hierzu erbetene zeugen mit ihren unterschriften und siegeln bekräftigen lassen.

    Geschehen zu Magdeburg am tage Andreæ, das war der dreißigste monatstag des november, nach Christi unseres einzigen erlösers und seligmachers geburt im fünfzehnhundertundvierundneunzigsten Jahr

    Dass dies mein, Hans von Lossows, landkommentur, letzter wille ist, bekenne ich mit dieser meiner eigenen hand.

    Jch, Johann Khock von Schwarzbach, Dechandt der Stifftskirchen St.Sebastinj in Magdeburgk, Bekenne mit dieser meiner eigenen handtschrifft, das Ich vff deß Ehrwirdigen, Edlen vnd Ehrenuesten, Herren Hansen von Lossaw, der Balley IN Sachsen Teutzsches Ordens LandtCommenthur, meines freundtlichen Lieben herren vnd freundts, des Testatoris, am tage Andreae, war der Deyssigste tagk Novembris, Anno 94.vmb 8. Vhr vor mittage, in seiner behaussunge erschienen, alldar gesehen vnd angehoeret, das gedachter herr LandtCommenthur, so in der Oberstuben vorm Tische gestanden, vorstendiglich außgesagett, Das er in diesemPergament seinen Lezten willen begreiffen Lassen, vnd mich zwsambt den andern gezeugen freundtlich gebethen, solchen seinen Lezten willen, zw mehrer haltunge vnd sicherheit, zw vnderschreiben vnd mit meinem Pittschafft zwbekrefftigen,
    welches Ich Ihme dann nicht vorsagen koennen, vnd habe derowegen solchen seinen Lezten willen mit meiner handt vnd erschrieben, vnd mit meinem angeborenen Pittschafft vorsiegeltt.

    Ich, Johann Koch von Schwartzbach, dechant der stiftskirche St. Sebastian in Magdeburg, bekenne mit dieser meiner eigenen handschrift, dass ich auf des ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten herrn Hans von Lossow, der Ballei Sachsen Deutschen Ordens landkomtur, meines freundlichen lieben herrn und freundes, des testators, am tage Andreæ, das war der 30. November, anno 1494, um 8 uhr vormittags, in seiner Wohnung erschienen bin, allda gesehen und angehört habe, dass genannter herr landkomtur, der in der oberstube vor dem tische gestanden ist, verständlich ausgesagt hat, dass er in diesem pergament seinen letzten willen hat erfassen lassen, und mich zusammen mit den andern zeugen freundlich gebeten hat, solchen seinen letzten willen zu größerer Erhaltung und sicherheit zu unterschreiben und mit meinem petschaft zu bekräftigen.
    Welches ich ihm dann nicht versagen konnte, und habe deswegen solchen seinen letzten willen mit meiner hand unterschrieben und mit meinem angeborenen petschaft besiegelt.

    S.9r

    Jch Crystoff von Metzrod Dechandt der Collegiat vnd Stifftkirchen S. Nicolaj in Magdeburgk, habe gleicher gestalt in apsentia aliorum Testium gemeltes herrn Testatoris Testament mit eigener handt, CODEMTEMPORE vnderschrieben vnd vorsiegelt, hierzw requiriret regrirt vnd erbethen

    Ich, Christoff von Metzrod, dechant der kollegiats- und stiftskirche St. Nicolai zu Magdeburg, habe gleicher gestalt in Gegenwart der handelnden Zeugen genanntes, des herrn testators testament, mit eigener hand unterschrieben und gesiegelt, hierzu requiriert und erbeten.

    Jch Chrystoff Horst Canonicus vnd Thesaurarius der Stifftskirchen S.Sebastianij, habe alß die andere vnd erschriebene Zeugen, diß Testament auff beruehrteZeit vnd erschrieben vnd gesiegeltt.

    Ich, Christoph Horst, kanoniker und schatzmeister der stiftskirche St. Sebastian, habe wie die anderen unterschriebenen zeugen dieses testament zur genannten auml;hnte Zeit unterschrieben und gesiegelt.

    Jch Lucas Gericke, Canon: S. Nicolaj habe ebener massen, alß die andere zeugen vnd erschrieben vnd gesiegelt.

    Ich, Lucas Göricke, kanoniker zu St. Nicolai, habe ebenso wie die anderen zeugen unterschrieben und gesiegelt.

    Jch Johan Kürßhner Jziger vorwalter der DombProbstey Magdeburgk habe auff bitte des Herren Testatoris diß Testament neben den anderngezeugen auch vnderschrieben, vnd mein Pittschafft angehangen, Actum ut supra.

    Ich, Johann Kürschner, jetziger verwalter der dompropstei Magdeburg, habe auf bitte des herrn testators dieses testament neben den anderen zeugen auch unterschrieben und mein siegel angehängt.
    Rechtshandlung wie oben

    Jch M. Lorentz Sewaldt, wann Zeitt gewesener Prediger desEhrwirdigen Edlen vnd Ehrenuesten herren Hansen von Lossaw LandtCommenthur der Balley Saxen Deutsches Ordens, Jzo aber Diaconus der Ertzbischofflichen Stifftskirchen zw Magdeburgk, bin hierzw auch sonderlich erbethen, vnd habe dißTestament vnderschrieben vnd mein Pittschafft angehangen. Actumut supra

    Ich, magister Lorentz Sewaldt, seiner zeit gewesener prediger des ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten hernn Hans von Lossow, landkomtur der Ballei Sachsen Deutschen Ordens, jetzt aber diakon der erzbischöflichen stiftskirche zu Magdeburg, bin hierzu auch besonders gebeten und habe diesem testament mein siegel angehängt.
    Rechtshandlung wie oben.

    Jch Paulus Curdes Canonicus ad Divum Gangolphum sub aula archiepiscopatj zw Magdeburgk bin so wohl alß die drobgeschriebene Sechs Gezeugen, hierzw auch erbethen, habe demnach, mich in Jhrer gegenwarth, mit eigener handt vnderschrieben, vnd mein gewönlich Pitschafft angehangen,
    Actum Magdeburgk den 30. Novembris, Anno Vier vnd Neuntzigk.

    Ich, Paul Curdes, kanoniker des Heiligen Gangolph in der Kapelle des Erzbischofs zu Magdeburg, bin ebenso wie die oben genannten sechs zeugen auch hierzu gebeten, habe demnach mich in ihrer gegenwart mit eigener hand unterschrieben und mein gewöhnliches Siegel angehängt.
    Rechtshandlung Magdeburg, den 30. November anno 1594.

    vnd dieweil Ich Paulus Burger auß Remischer Kayserlicher Maytt: macht vnd gewaldt offenbarer geschworner vnd im Hochloeblichem Kayserlichem Cammergericht zw Meinz approbirter vnd Immatriculirter Notarius bey ermeldunge vnd darreichung des beschriebenen Testaments vnd bey der vnderschreibung vnd auffgedruckter angehangeter angebornen vnd gewonlichen Pittschafften, der obgenannten Testaments gezeugen vnd sonsten allen dingen, was allenthalben uno contextu et nullo actu extranes interveniente vohrbrachtt vnd gedachtt ist worden beneben den bemeldten herren gezeugen, alß hiezw AUCH sonderlich von dem herrenTestatore erbethen vnd erfordertt, das Ich seinetwegen vnd nebenst S: Ehrw: vnderschreiben soltte, personlich gegenwertig gewesen, Solches alles also geschehen vnd angehoerett,

    Derowegen habe Ich diß vorgeschriebene Testament mit eigener handt vnderschrieben, vnd mein Sigillum Notariatushierunder aufgedrückt.
    Actum Magdeburgk
    den Dreyssigsten Novembris, Anno Viervnd Neuntzigk.

    Und weil ich, Paul Bürger, aus macht und gewalt der römischen kaiserlichen majestät ouml;ffentlicher, geschworener und im hochlöblichen kaiserlichen kammergericht zu Speyer zugelassener und eingetragener notar, bei anmeldung und überreichung der beschriebenen testaments und bei der unterschrift und den aufgedrückten angehängten angeborenen unf gewö nlichen Siegeln der oben genannten Testamentszeugen und sonst allen Dingen, was sonst alles und contextu et nullum actu extranes interveniente vorgebracht und erwähnt worden ist, neben den genannten herren zeugen, von dem herrn testator hierzu besonders gebeten und aufgefordert wurde, dass ich seinetwegen und neben seiner ehrwürden unterschreiben sollte, bin persönlich anwesend gewesen, habe dieses alles also gesehen und angehört.

    Deswegen habe ich dieses vorher geschriebene Testament mit eigener Hand unterschrieben und mein Notarsiegel darunter aufgedrückt.
    Rechtshandlung Magdeburg, den 30. November Anno 1594

    S.9v

    Im Nahmen Gottes Amen. Nach desselben vnsers Lieben Herren vnd Heilandes Jesu Chrystj geburth, Im fünffzehen hundertt vnd vierfünfvndtNeuntzigsten Jahre, in der Siebenden Romerzinßzahl zw Latein Indictio genandt, Bey Zeitt Herschunge vnd Regierunge des Aller Durchlauchtigsten Großmechtigsten vnd vnvberwindtlichsten Fürsten vnd herren, Herrn Rudolphs dieses Nahmens deß andern, auß Gottlicher vorsehunge, erwehlten Römischen Keysers zwallen Zeitten Mehrern des Reichs in Germanien zw Hungern, Bohemen, Dalmatien, Croatien vnd Schlauonien, Konigs Ertzhertzogk zw Osterreich,hertzogks zw Burgund, Steyer, Karndten, Crain, Limpurgk vnd Wirttembergk, Grafen zw Tyrol,
    vnsers allergenedigsten herren, Jhrer Römischen Keyserlichen Maystedt regierunge der Römischen vnd Bohemischen Im Neunzehenden vnd derVngerischen im Zwey vnd Zwanzigsten Jahren,
    am Tage Andreae, wahr der Dreyssigste Monatstagk Novembris zwischen Acht vnd Neun Vhren vormittage,

    Im Namen Gottes. Amen. Nach unseres lieben herrn und heilands Jesu Christi geburt im fünfzehnhundert und vierundneunzigsten jahr, in der siebenten römer zinszahl, zu Latein Indictiogenannt, zur Zeit der Herrschaft und Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten füsten und unüberwindlichsten herren, herrn Rudolf, dieses Namens des zweiten, aus göttlicher vorsehung erwählten römischen kaisers, zu allen zeiten mehrer des reichs in Germanien, könig zu Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, erzherzog zu Österreich, herzog zu Burgund, Steyer, Kärnten, Krain, Limburg und Württemberg, graf zu Tirol usw.,
    unseres allergnädigsten herrn, ihrer römischen kaiserlichen majesät regierung, der römischen und böhmischen im neunzehnten, und der ungarischen im zweiundzwanzigsten Jahre,
    am Andreastag, das war der 30. tag des monats November, zwischen acht und neun Uhr vormittags,

    hatt mich hierunder geschriebenem offenbahren Notarien, auch ob vnd vntenbenandten glaubwirdigen gezeugen gegenwertigkeitt, der Ehrnwirdiger Edler Gestrenger vnd Ehrenvester Herr Hanß von Lossaw der Balley in Sachsen Deutsches Ordens LandtCommenthur In S Ehrw: wonhoff,
    welcher alhier auffm Newen Marckte zw Magdeburgk zwischen herren Christoffen Hünekes der Erzbischoflichen Kirchen doselbsten Domherren, vnd herrn Johan Zirings Canonickes S. NicolajStifftskirchen wonheusern Innen gelegen,
    erbitten vnd vermuegen Lassen, erbethen vnd vormochtt, vnd hatt daselbsten wohlerwenther herr Hanß von Loßaw LandtCommenthur oben in der Oberstuben, gegen herrn Wichardtes von Bredowes hoff vberliegend
    vnd vorm Tische stehendt, Jedoch aber bey guther vollstendiger vornunfft, vorstandes vnd Lebendigen Leibe, wohlbedechtig |:wie dann seine Ehrw: sonsten allenthalben zw wege vnd stege gehen vnd stehen koennen:| durch den Ehrwirdigen Achtbarn vnd Wohlgelarten herren Paulum Curdes ad Divum Gangolphum sub aula Archiepiscopatj Canonicum bittlichen an vnd vorbringen Lassen,
    hat mich, den hier unterschriebenen öffentlichen notar, in gegenwart der oben und unten benannten glaubwürdigen zeugen, der ehrwürdige, edle, gestrenge und ehrenfeste herr Hans von Lossow, der Ballei Sachsen des Deutschen Ordens landkomtur, in seiner ehrwürden wohnhof,
    welcher hier auf dem Neuen Markt zu Magdeburg zwischen den wohnhäusern des herrn Christoph Hünickes, Domherr der erzbischöflichen kirche daselbst, und des herrn Johann Zierings, kanoniker der stiftskirche St. Nicolai, gelegen,
    gebeten und vermocht, und hat daselbst der erwähnte herr Hans von Lossow, landkomtur, oben in der oberen stube, gegenüber dem hof des herrn Wichardt von Bredeows liegend,
    und vor dem Tische stehend, jedoch bei guter, vollständiger vernunft, verstand und lebendigem leibe, wohlbedacht (wie denn seine ehrwürden sonst allenthalben zu wege und stege gehen und stehen können) durch den ehrwürdigen, achtbaren und wohlgelahrten herrn Paul Curdes, kanoniker des heiligen Gangolph unter dem gotteshaus des erzbischofs, bittend an- und vorbringen lassen,
    Das er sein Testament vnd Lezten willen auffs Pergament |:welches S. Ehrw: in seinen handen hielten vnd auf Sechsthalbe Pergamente Bletter vnd Neun Zeilen Seiten, ohne S. Ehrw: vnd der herren gezeugen subscription geschrieben wahr:| freywillig vnd wohlbedechtig, wie es nach S. Ehrw: Tode, welchen Gott der Allmechtige noch eine geraume zeitt fristen woltte, mit S. Ehrwirden zeittlichen vnd vorlasstuen guethern soltte gehaltten werden, hette begreiffen vnd vorfassen Lassen.

    Dieweil aber Seine Ehrw: wohl wüsten, das zw auffrichtunge eines Testaments zw Latein

    dass er ein testament und letzten willen aufs pergament hätte begreifen und fassen lassen, welches seine ehrwürden in seinen händen hielt und das auf sechseinhalb pergamentblättern und neun seiten und mit der herren zeugen Unterschriften geschrieben war, freiwillig und wohlbedacht, wie es nach seiner ehrwürden tode, welchen gott der allmächtige noch eine geraume zeit fristen wolle, mit seiner ehrwürden zeitlichen und hinterlassenen gütern sollte gehalten werden.

    Weil aber seine ehrwürden wohl wussten, dass zur errichtung eines testaments, auf lateinisch

    S.10r

    solemne oder inscriptis genandt, Sieben Zeugen gehoerten, Alß liessen S.Ehrw: die obbemelten anwesendten herren gezeugen bitten, das sie solch sein Testament vnderschreiben, vnd Jhre angeborne vnd gewonliche piitschaffte aufdrucken woltten.
    Hier zw sich dann der Ehrwirdiger Edler vnd Ehrenvester herr Johan Khock von Schwartzbach, Dechandt der Stifftkirchen S. Sebastianj vor sich vnd von wegen der andern Sechs gezeugen, ganz willfehrigen sich erzeiget vnd erklerett

    solemne oder in scriptis genannt, sieben zeugen gehörten, so ließen seine ehrwürden die oben genannten anwesenden herren zeugen bitten, dass sie solches sein testament unterschreiben und ihre angeborenen und gewöhnlichen petschaften aufdrücken wollten.
    Hierzu hat sich dann der ehrwürdige, edle und ehrenfeste herr Johann Koch von Schwartzbach, dechant der stiftskirche St. Sebastian, für sich und von wegen der anderen sechs zeugen ganz willfährig gezeigt und erklärt.

    Nach dieser geschehenen erklerunge hatt wohlgedachter herr Hanß vonn Lossaw LandtCommenthur do S. Ehrw. noch vorm Tische stunden, In gegenwarth der herren Zeugen, welche noch alle nacheinander in einer ryhe aufgerichts stunden, ogbedachtes seyn Testament vnd Lezten Willen, mit diesen wortten:

    Das ist mein Testament vnd Lezter wille, welchen Ich nach meinen Tode will gehalten haben,
    mihr vntenbenanten Notario vbergeben. vnd selbst gebethen, Das wohlermelte herren gezeugen solch sein schrifftlich Testament mit Jhren angeborenen vnd gewönlichen pitschafften vorsiegeln vnd vnderschreiben woltten
    Welches dann die bemelte herren gezeugen alle nacheinander vff sein des herren Testatoris bitten vnd ersuchen, guthwillig vnd von stund ahn mit eigener handt vnderschrieben vnd jhre ahngeborne vnd gewonliche pittschafften in die hueltzerne Buchsslein, welche an einer weisen vnd schwartzen schnur hangen, auffgedruckt haben,

    Nach vorrichter subscription vnd siegelunge, hatt mehrgedachter herr Hans von Lossaw LandtCommenthur, einen jeden herren gezeugen Insonderheitt, Alß sie hinwegk giengen vor seine gehabtte muehe vleissig gedanckett.

    Nach dieser geschehenen erklärung hat wohlgedachter herr Hans von Lossow, landkomtur, als seine ehrwürden noch vor dem tische standen, in gegenwart der herrenzeugen, welche noch alle hintereinander aufrecht in einer reihe standen, das oben erwähnte, sein testament und letzten willen, mit diesen worten:

    Das ist mein testament und letzter wille, welchen ich nach meinem tode will gehalten haben,
    mir, dem unten genannten notar übergeben und selbst gebeten, dass die wohl genannten herren zeugen dieses sein testament mit ihren angeborenen und gewöhnlichen petschaften siegeln und unterschreiben wollten.
    Welches dann die genannten herren zeugen alle nacheinander auf sein, des herrn testators bitten und ersuchen, gutwillig und von stund' an mit eigener hand unterschrieben und ihre angeborenen und gewöhnlichen petschaften in die hölzernen büchslein, welche an einer weißen und schwarzen schnur hängen, gedrückt haben.

    Nach erfolgter unterschrift und siegelung hat der öfter erwähnte herr Hans von Lossow, landkomtur, einem jeden herrn zeugen einzeln, als sie hinweg gingen, für seine gehabte mühe fleißig gedankt.

    Vber diß alles hatt ersterwenther herr Testator mich hernachgeschriebenen Notarium In gegenwarth vorerwehnten gezeugen, zum vleissigsten gebethen, Das S.Ehrw: Ich hierueber ein oder mehr Instrument oder Instrumenta in forma publica & authentica vmb die gebuehr begreiffen vnd mittheilen woltte.
    Welches S. Ehrw: Ich auß tragendem vnd schuldigem meinem Ambtte nichtt abschlagen sollen noch wollen,

    vnd ist solches geschehen im Jahr Indiction Keyserlicher Regierung, Monats, Tagk vnd stundte, wie oben vermeldet, In persoenlicher beysein der Ehrwirdigen, Edlen, Ehrenfesten Ehrenhaften, Achtbarn Ehrbarn vnd Wohlgelarten herren

    Johan Khecken von Schwartzbach Dechandt S. Sebastianj Stiefftkirchen
    herrn Christoff von Mezrod Dechandt der Collegiat vnd Stiefftkirchen S. Nicolaj,
    herrn Christoffen Horst Canonicj und thesaurarij der Stiefftkirchen S. Sebastianj,
    Herren Lucae Gericken Canonicj S. Nicolaj,
    herren Johan Kuerschner vorwaltern der Thumbprobstej,
    herren M. Laurentij Sewaldts,Diaconj

    Über dies alles hat der zuerst genannteähnter herr testator mich, den unten unterschreibenden notar, in gegenwart vorgenannter zeugen zum fleißigsten gebeten, dass ich seiner ehrwürden hierüber eine ausfertigung oder mehrere ausfertigungen in öffentlicher und authetischer form gegen die gebühr ausfertigen und übergeben wollte.
    Was ich seiner ehrwürden aus tragenden und schuldigen gründen gegenüber meinem amt nicht abschlagen durfte noch wollte.

    Und dieses ist geschehen im jahr nach beginn der kaiserlichen regierung, monat, tag und stunde wie oben genannt, im persönlichen beisein der ehrwürdigen, edlen und ehrenhaften, achtbaren, ehrbaren und wohlgelehrten herren

    Johann Koch von Schwartzbach, dechant in der stiftskirche St. Sebastians,
    herrn Christoph von Metzrod, Dechant der Kollegiat- und Stiftskirche St. Nicolai,
    herrn Christoff Horst, kanoniker und schatzmeister der stiftskirche St. Sebastian,
    herrn Lucas Gericke, kanoniker zu St. Nicolai,
    herrn Johann Kürschner, verwalter der domprobstei,
    herrn Magister Laurentius Sebald, diakon

    S.10v

    der Ertzbischofflichen Kirchen zw Magdeburgk, vnd
    herren Paulj Curdes ad Divum Gangolphum sub aula Archiepiscolpalj alhir zw Magdeburgk CANONICJ Alß
    gezeügen hier zw sonderlich erbethen requirired vnd beruffen.

    der erzbischöflichen kirche zu Magdeburg, und
    herrn Paulus Curdes, zum heiligen Gangolph unter dem erzbischöflichen gotteshaus alhier zu Magdeburg,
    als Zeugen, die einzeln hierzu erbeten, requiriert und berufen wurden.

    vnd dieweil Ich Paulus Burger auß Römischer Kayserlicher Maytt macht vnd gewaldt, offenbahrer geschworener vnd AM hochloeblichen Keysserlichen Cammergerichte zw Speyer approbirter vnd Jmmatriculirter Notarius, neben den obgemelten glaubwirdigen gezeügen, in eigener persohn darbey gewesen, gesehen vnd angehoerett,
    das der Testator der Ehrwürdiger Edler Gestrenger vnd Ehrenvester, Herr Hanß von Loßaw der Balley in Sachsen Deutsches OrdensLandt Commenthur, offentlich außgesagett, das in dieser vorhergehenden Pergamentsschrifft, welche er mit seiner eigenen handt uff alle Bletter subscribiret, vnd mit seiner Ehrw: angeborenen vnd auffgedruckten pittschafft vorsiegeldt, seinTestament begrieffen vnd verfasset sey,
    Auch die obgenantten erbethenen vnd erforderten Testamentsgezeugen alle Sieben vff S. Ehrw: bitten, In meiner gegenwarth, Ihre angeborne vnd gewoenliche pittschafften in die vnden anhangende huelzerne Buchselein, auffgedruckt vnd sich beneben dem herrn Testatorj mitt eigenen handen vnderschrieben haben,
    So wohl auch in gegenwarth der Wirdigen vnd Wohlgelarten Ern HieronymjWestfphals, Vicarij S. Nicolaj Stifftkirchen vnd Heinrichs von Salzs, Custers Im Dohmb Alhier von mierNotario hierzw erforderten, vnd beruffenen Instrumentszeugen, persöhnlich gegenwertig gewesen, vnd selbsten auch angehoeret, wie Ich vonn dem herrnTestatore bin requiriret worden,
    Derowegen habe Ich solches alles auff des herren Testatoris bitte, In diese offene Form gebrachtt vnd diß offen bahr Instrument daruebergemacht, mit eigener handt geschrieben,vnd mich mit meinem Zwnahmen, auch gewonlichenNotariatzeichen vnterschrieben vnd vorzeichnett, In glauben vnd gezeugnuß hierzw auch sonderlich requiriret, beruffen vnd gebothen.

    [links unten Notarssiegel Drei sich verjüngende Stufen, von oben:]

    F.F.F.V PAVLVS BVRGER
    [Darauf eine Säule, die einen Kreis mit Krone trägt. Im Innenkreis nach rechts geneigt ein Feuer?, aus dem rechts und links (Rosen?)Blüten wachsen. Im Außnkreis:]
    SILENTIJ TVTVM PRAEMIVM

    Und weil ich, Paulus Bürger, aus macht und gewalt der römischen kaiserlichen majestät öffentlicher geschworener und des hochlöblichen kaiserlichen kammergerichts zu Steyer zugelassenerund eingetragener notar, neben den oben genannten glaubwürdigen zeugen in eigener person anwesend gewesen bin, gesehen und gehört habe,
    dass der testator, der ehrwürdige, edle, gestrenge und ehrenfeste herr Hans von Lossow, der Ballei Sachsen Deutschen Ordens landkomtur, öffentlich gesagt hat, dass in dieser vorgelegten pergamentschrift, welche er mit seiner eigenen hand auf allen blättern unterschrieben und mit seiner ehrwürden angeborenem und aufgedrücktem Petschaft gesiegelt hat, sein testament begriffen und verfasst sei,
    auch die oben genannten gebetenen und geforderten testamentszeugen alle sieben auf seiner ehrwürden bitten in meiner gegenwart ihre angeborenen und gewöhnlichen petschafte in die unten anhängenden hölzernen büchslein aufgedrückt und sich neben dem herrn testator mit eigenen händen unterschrieben haben,
    so wohl auch in gegenwart der würdigen und wohlgelahrten, ehren Hieronymus Westphalen, vikar in der stiftskirche St. Nicolai, und Heinrich von Soltz, küster im dom, als von mir, dem notar, hierzu geforderte und berufene instrumentszeugen persönlich gegenwärtig gewesen sind und selbst auch angehört haben, wie ich von dem herrn testator beauftragt worden bin.
    Deswegen habe ich alles dieses auf dieses herrn testators bitte in diese öffentliche form gebracht und dieses öffentliche instrument darüber gemacht, mit eigener hand geschrieben, und mich mit meinem namen und mit dem gewöhnlichen notariatszeichen unterschrieben und gezeichnet, im glauben und zeugnis hierzu auch besonders requiriert, berufen und geboten worden.

    [Siegel des Notars:]
    DER VERSCHWIEGENHEIT LOHN IST SICHERHEIT

    S.11r

    Das diese vorhergehende Testaments Copeymit ihrem rechten warhafftigen Originali, so fein rein und sauber auffs Pergaments so woll auch diese gegenwertige copey auff acht folle pergaments Bletter geschrieben, von mir hiernach benantem Notario ist accurate fideliter collationirt und auscultirt, auch demselben in allen Puncten, Clausulen vnd Blettern von wortt zu wortten gleichsagendt gleichlautendt vbereinstimpt,
    auch sonsten unargwönig vnd vnuordechtig, beydes, an der Subscription des Herrn Testatoris, welches mitt s. Ehrw: eygener handt vnter alle Bletter, beneben eines Jeden Herrn gezeugen eygener handt wahr vnterschrieben vnd mit ersterwents Herrn Testatoris, so woll auch der Herrn gezeugen anhangenden, angeborenen vnd gewönlichen Pizschafften, nebenst meines eines gewönlichen Notariats Siegell, welche alle Neune inhulzerne Buchslein getruckett vnd an eine Weisse und schwarze schnur wahren angehangen,
    sampt meines eines Notarij daruber auffgerichten Instruments, welches nach der Herren zeugen und meiner Subscriptionfolgett, wahr ingrossiret, vnd dasselbte mitt meiner eygenen handt ist vorfertigett, auch mitt meinem gewönlichen Signo Notariatus corroborirt, befunden worden.

    Daß diese vorhergehende testamentskopie mit ihrem rechten wahren original, das fein, rein und sauber auf pergament, so gut wie diese vorliegende kopie auf acht auf pergamentblätter geschrieben, von mir, dem unten benannten notar, genau fideliterius collationiert und auscultiert, auch alles in allen punkten, klauseln und blättern von wort zu wort gleichsagend und gleichlautend übereinstimmt,
    auch sonst unargwöhnisch und unverdächtig beides, mit der unterschrift des herrn testators, welche mit seiner ehrwürden eigener hand unter alle blätter, neben eines jeden herrn zeugen eigener hand unterschrieben war, und mit des erstgenanntem herrn testators ebenso wie auch mit der herren zeugen anhängenden angeborenen und gewöhnlichen petschaften neben einem gewöhnlichen notariatssiegel, welche alle neun in hölzerne büchslein gedrückt und an eine weiße und schwarze schnur angehängt worden waren,
    samt meines, eines notars, darüber aufgerichteten instruments, welches nach der herren zeugen und meiner unterschrift folgt, war ingrossiert, und dasselbe ist mit meiner eigenen Hand verfertigt, auch mit meinem gewöhnlichen Notariatszeichen bekräftigt gefunden worden.

    Solches bekenne vnd bezeuge Ich Paulus Burger auß Römischer Kayserlicher Mayt: Macht vnd gewaldt offenbarer geschworner vnd am Hochlöblichem Kayserlichem Cammergericht zw Speyer approbierter vnd Immatriculirter Notarius mitt dieser meiner eygenen handtschrifft.

    Dessen zu wahrer bekrefftigung vnd gezeugnuß hab Ich mein gewönlich Notariatzeichen vnter dieser meine handtschrifft auffgedruckt vnd mein Sigillum Notariatij an eine weise und schwarze schnur, welches Ich im gedrehedt hülzern Büchslein hab auffgedruckt, wissentlichen angehangen,

    Actum Magdeburgk den 4 Decembris im Fünffzehen hunderten vnd vier vnnd Neunzigsten Jahre.

    [Mitte unten Notarsiegel wie vorige Seite]

    Solches bekenne und bezeuge ich, Paul Bürger, aus macht und gewalt der römischen kaiserlichen majestät öffentlicher, geschworener und am hochlöblichen kaiserlichen kammergericht zu Mainz zugelassener und eingetragener notar, mit dieser meiner eigenen Handschrift.

    Dessen zu wahrer bekräftigung und zeugnis habe ich mein gewönliches notariatszeichen unter diese meine handschrift aufgedrückt und mein Notariatssiegel, welches ich in ein gedrechseltes hölzernes büchslein aufgedrückt habe, an eine weiße und schwarze Schnur wissentlich angehängt.

    Rechtshandlung Magdeburgg, den 4. Dezember Fünfzehnhundertundvierunndneunzig.

    [Mitte unten notarsiegel wie vorige seite]

    S.11v

    leer

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    Anmerkungen

    EHRLICH aus mhd. êrlich: ansehnlich, vortrefflich, herrlich, schön. (Matthias Lexers Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch. Leipzig 1980) [Zurück]

    EGELISCHES MASZ; in Egeln gültiges Maß [Zurück]

    MAGDALENE, die angenommene Tochter des zur Zeit der Testamentsabfassung schon verstorbenen Bruders Christoph v. Lossow, war die Ehefrau des Heinrich Miehe/Myhe zu Bergen bzw. Rodensleben. Heinrich M. war der Gutsverwalter der Kommende Bergen. 1619 am Sonntag nach Gallus [16.10] schlossen der Landkomtur Joachim v. Hopkorff/Hopfkorb und sein Koadjutor Baltzer/Balthasar v. Einbeck in der Kommende Bergen einen Pachtvertrag. Darin heißt es, dass J. v. Hopfkorb den Hof Bergen in Besitz und Nutzung hat. Vorher hatte ihn Heinrich Myhes Ehefrau auf Lebenszeit. Der Hof war vor zwei Jahren [1617] an den Orden zurückgefallen. [LHASA, MD, Rep. A 51 F 5a Bl.113v-114r]
    Philipp Hahn erwähnt in der Leichpredigt eine bereits verstorbene Schwester des Lkt. Lossows, Magdalene, die aber weder in einer anderen (bisher erschlossenen) Urkunde, noch auf einem Grabstein derer v. Lossow erwähnt wird. [Zurück]

    BALTHASAR V. RANDAU: urkundlich erwähnt 1579-1623; 1614 Erbsasse auf Zabakuck (bei Altenklitsche), Sohn des Curd v.Randow, urkundlich erwähnt 1549-1577, 1561 Erbsasse auf Zabakuck. Curd v. R. war ein Onkel, sein Sohn Balthasar ein Vetter mütterlicherseits des Landkomturs Lossow. Lossows Mutter Margarete v. R. war die Schwester des Curd v. R., beider Vater war Balthasar v. R., verheiratet mit einer v. Katte. [Zurück]
    JUDITH VON RANDAU war die Tochter Balthasars v. R. und seiner Ehefrau Catharina v. Byern. Judith heiratete 1606 Joachim von Lüderitz (1581-1619), den Dekan des St. Sebastian-Stifts zu Magdeburg [Zurück]

    GREFFE: identisch mit Grafe, Grave oder Graue.
    Hans Grafe war vermutlich ein Sohn des Pfarrers Johannes Grawe: 06.01.1581. Ordinationszeugnis für den vom "Deutschordensmeister" (!) der Ballei Sachsen und Hauptmann von Egeln, dem "ehrwirdig und ernvhest Hanß v. Lossow, der balley in Sachsen deutschen Ordens Landtcommenthur" (a reverendo et nobili viro iohanne a loßau, Galleae et in Saxonia germanici ordinis praefecto et capitaneo Egelensi) präsentierten Pfarrer zu Langeln, Johannes Graue / Grave. Unterschriften der Dompredigers zu Magdeburg Siegfried Sack und Christoph Weichmann.
    (Jacobs: Urkundenbuch der Commende Langeln... Nr.90, S.74f.)
    Siehe auch die Ausfürungen zu Grafe in Otto von Blanckenburg (1535-1605) [Zurück]

    ANDERTHALB: eigentlich einundeinhalb, kann hier nur "ein halb" bedeuten, wenn insgesamt vier Wispel gezahlt werden (oder es gehörten fünf statt vier Wispel zum Einkommen in Niederndodeleben und insgesamt 14 Wispel Einkommen zum Erbe der Magdalena Miehe). [Zurück]

    HERMANN PAPMEYER war jahrzehntelang der "Kornschreiber" des Landhauptsmanns v. Lossow im Amt Egeln. [Zurück]

    KRIEGISCHER VORMUND: Vertreter einer Frau vor Gericht [Zurück]

    HAUPTSUMME: Kapital" (von CAPUT [lat.] - Kopf, Haupt) [Zurück]

    VALENTIN KRÜGER, leitete schon 1572 als Gerichtssekretär der Stadt Braunschweig ein Verfahren des Deutschen Ordens (mit Landkomtur Lossow, Komtur zu Langeln Otto v. Blanckenburg, Zeugen Ernst v. Lattorff und Wilhelm v. Poschwitz zu Altenburg) gegen den Grafen von Stolberg-Wernigerode. (Jacobs: Urkundenbuch der Commende Langeln... S.450)
    [Zurück]

    LUDWIG V. LOCHOW/LOCHAU: (1546-1616), Sohn Heinrichs von Lochow in Nennhausen; war am 24.07.1589 in Wernigerode als Domdechant zu Magdeburg einer der Schlichter eines Streits zwischen den Grafen zu Stolberg und dem Komtur Otto von Blanckenburg zu Langeln wegen Tannenholz, Schweinemast und Jagd, Gesamthut, Kornmahlen u.a. [UB Langeln Nr. 94. S.83f.] Das Hängeepitaph für Lochow (Sebastian Ertle um 1600) ist an einem Vierungspfeiler, eine bronzene Grabplatte im Querhaus des Magdeburger Dom zu finden. Darauf die Information: Ludwig von Lochow, gestorben 1616, 70 Jahre alt. [Brandt: Dom. S.116f.; D_MD_S. 278] [Zurück]

    WICHARDT V. BREDOW gest. am 20.08.1610 zu Magdeburg gestorben. Sohn Joachims von Bredow. Schon 1592 als Senior und Thesaurarius [Schatzmeister] des Magdeburger Domkapitels erwähnt, dazu Präpositus [Propst] der Stifte Sebastian und Peter und Paul. Sein Hängeepitaph (Sebastian Ertle 1601) im Magdeburger Dom zeigt eine Figur vor dem Kruzifix betend. [Brandt: Dom. S.112; D_MD_S. 278] [Zurück]

    LOSSAU ZU WOLTERSdORF: "Seit 1491 war die Adelsfamilie v. Lossow Rittergutsbesitzer in Woltersdorf bei Magdeburg, die jedoch dem Bischof zu Brandenburg tributpflichtig war." [WIKIPEDIA: Woltersdorf_(bei_Magdeburg) 25.01.2007] Mit Johann v. Lossow/Lossau starb 1605 die Linie Altenklitsche der Familie Lossow aus. [Zurück]

    HENNING V. BRITZKE: Seit dem 19.12.1599 Koadjutor (beigeordneter Stellvertreter und designierter Nachfolger) des Landkomturs Lossow [Nieders. Staatsarchiv in Wolfenbüttel. 30 A Urk 8], 1605 Komtur der Kommende Langeln, 1610 Landkomtur der Ballei Sachsen. Inschrift auf dem Leichstein in Bergen: "Anno 1546 den Dienstag nach Trin. Ist Herr Henning von Brietzke [Britzke] geboren Anno 1576, den 17ten December zu Lucklum eingekleidet, anno 1606 den 17ten Martii zum Landcommrath confirmiret worden, anno 1611 den 10ten Nov. 6 Uhr abends ist der Hochw. Edle und Ehrenv. Herr Henning von Britzken der Balley Sachsen Landtcomther auf Lucklum und Berge in Christo sehl. eingeschlafen. [Kirchenbuch Ko Be]. Starb 1611 an der Pest in Bensdorf bei Plaue/Brandenburg und wurde dort beigesetzt. [Demel 2004 Fn.297] [Zurück]

    GEORG KOPPEHEL: "... wohl auch das Bronzeepitaph für G. Kopehel +1604 im südlichen Seitenschiff [der Magdeburger Domkirche] von ihm [Sebastian Ertle] entworfen." (DEHIO: Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler. Der Bezirk Magdeburg. Berlin 1974. S.279) [Zurück]

    FLEI&SZLIG;IG: aus dem mhd. vlizec, vlizic: beflissen, eifrig bemüht. (Matthias Lexers Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch. Leipzig 1980) [Zurück]

    PORTUGALESER: Bei den so genannten Portugalösern (auch Portugaleser genannt) handelte es sich um seltene, vor allem in Norddeutschland geprägte Goldmünzen des späten 16. und des 17. Jahrhunderts, deren Wert zehn Dukaten entsprach. Ihr Name stammte von dem "Portuguez", einer repräsentativen portugiesischen Goldmünze von der anfangs auch das Hauptmotiv übernommen wurde: Das Kreuz des Christusordens, dessen Großmeister der König von Portugal war.
    Brandenburger Portugalöser von 1584 ursprünglich unter Kurfürst Johann Georg geprägt, der mit seinem Brustbild darauf verewigt ist.
    Magdeburger Portugalöser 1573-1606. Prägung: eine Seite Stadtwappen, die andere Kreuz, von Arabesken umgeben. Gewicht 34,40 g. [Zurück]

    HAUS ZU MAGDEBURG "1584 schließt der Lkt. des DO, Ballei Sachsen, Hans v. Lossau, einen Vergleich mit dem domkapitularischen freien Hofe am Neuen Markte [Gouvernementsstraße], an der Ecke gegen des Klosters [Unser Lieben Frauen] Kirchhof gelegen, danach will Hans v. Lossau den verfallenen Hof wieder bebauen gegen die Berechtigung, ihn auf fünfzig Jahre [also bis 1634] zu besitzen. Er verpflichtet sich, dem Domkapitel einen jährlichen Zins von drei Gulden zu entrichten. - 1631 überließ das Domkapitel den Hof dem Domprediger Bake als Wohnsitz." Boehm: Ballei Sachsen. [Zurück]

    ANGEBORENEN PETSCHAFT: Privatsiegel des Herrn v. Lossow, nicht das Dienstsiegel des Landkomturs der Ballei Sachsen [Zurück]

    30.11.1594. Im Erzbistum Magdeburg bestimmte man die Zeit noch nach dem von Julis Cäsar im Jahre 46 v.u.Z. eingeführten "Julianischen" Kalender. Papst Gregor XIII. ordnete an, dass ab 15.10.1582 (der unmittelbar auf den 04.10 folgte) die Daten nach dem neuen, "Gregorianischen" Kalender bstimmt werden sollten. Die katholischen Länder folgten der Anordnung - in Deutschland im Jahre 158. In den evangelischen Ländern Deutschlands wurde die Gregorianische Zeitrechnung erst im Jahre 1700 eingeführt. Man sprang vom 18.01. auf den 01.03. und brachte so noch im letzten Jahr des 17. Jahrhunderts den kalendarischen und den astronomischen Frühlingsanfang in Übereinstimmung [Zurück]

    HEILIGEN GANGOLPH in der Kapelle des Erzbischofs "Die St. Gangolph-Kapelle , deren Ostchor vom Fürstenwall aus noch zu sehen ist"
    [Zurück]

    INDIKTION: Zyklus von 15 Jahren (sog. Römerzahl) (Großes Fremdwörterbuch. Leipzig 1986) [Zurück]

    JOHANN KOCH Die Glocke der Kirche St. Laurentius zu Olvenstedt trug die Inschrift: [Zurück]

    als hier die erst predigt angieng
    die der pfarr Johann Koch anfing
    gos mich vmb Heinrich Borstelmann
    solt stund vnd predigt melden
    anno Christi 1610
    [Zurück]


    Alle Rechte der - auch auszugsweisen - Vervielfältigung zum Zweck der kommerziellen Verbreitung beim Verfasser.


    Zitieren dieses Textes

    (1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/ hist/urk/1994_lo_test_w.htm und Datum der Einsichtnahme
    (2) im Druck: Ernst Herbst:Das Testament des Landkomturs Johann v. Lossow - Wernigröder Kopie - , Atzendorf 2006


    Datum der Transkription: 17.12.2005

    Letzte Änderung: 18.10.2007



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