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Regest |
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1594 |
04.12.1594 a.St. Vom Notar Paul Bürger verfasste, im LHASA, MD in Magdeburg aufbewahrte Kopie des Testaments, das der Lkt. J. v. Lossow in Gegenwart von sieben Zeugen und zwei "Instrumentszeugen" aufsetzte; mit Verzeichnis des Nachlasses, der Erben, der Testamentszeugen, der Testamentare, Testamentsklauseln und den Bestimmungen einer Stipendienstiftung |
LHASA, MD, Rep. A 3a XXXII, Nr.25 |
LHASA, MD, Rep. A 3a XXXII, Nr.25
Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Magdeburg Rep. A3a: Erzstift
Magdeburg. Domkapitel Tit. XXXII Terstamentssachen Nr. 25.
Testament des Landkomturs Johann von Lossow (1594) – Magdeburger Kopie
Und falls dies mein Testament und letzter Wille, etwa aus Mangel und Gebrechen des feierlichen Testaments und der Formalitäten , die hierzu von wegen geistlicher und weltlicher Recht erfordert werden möchten, als ein herrliches und feierliches Testament nicht zu Recht beständig sei oder sonst ein einziger Mangel hieran erscheinen sollte oder würde, so will ich doch, dass dieses mein Testament die Kraft und Macht einer letztwilligen Verfügung habe, einer Stiftung von Gottes wegen oder eines Vermächtnisses zu frommen Zwecken oder eines jeden anderen beständigen Willens, wie der zu Recht einen Namen hat oder genannt werden mag, mit dieser ausdrücklichen Klausel und Bedingung, dass , wenn es keine Gültigkeit als Testament hat, so doch als Schriftstück oder als irgendeine andere letztwillige Verfügung in jeder besseren Form und Weise, wodurch es dem Rechte nach gültig sein kann .
Ich will mir nun auch hiermit ausdrücklich vorbehalten haben, dies mein Testament und letzten Willen so oft es mir gefällig ist zu verbessern, zu mehren oder zu mindern, oder auch ganz und gar zu ändern.
Und zuerst : wenn mich der barmherzige, gnädige und gütige Gott nach seinem gnädigen göttlichen Willen von dieser Welt und diesem Jammertal abfordern wird, befehle ich meine Seele in die Hände unseres Herrn und einzigen ErlösersChristi, der mich mit seinem bitteren Leiden, Sterben, fröhlichen und sieghaften Auferstehen aus lauter Gnade und Barmherzigkeit - ohne all mein Verdienst und Zutun - von Sünde, Tod, Teufel, Hölle und ewiger Verdammnis erlöst und die ewige Seligkeit erworben hat, welcher mir und allen an Christus Glaubenden eine fröhliche Auferstehung gnädig geben und verleihen wolle, und befehle meinen Körper durch meine unten eingesetzten Testamentare zu Magdeburg in der Domkirche nach christlicher Gewohnheit und Ordnung ehrlich zu begraben, vermache derselben Kirche einen Wispel Weizen Egelisches Maß in Atzendorf von einer Hufe Landes, über die soll das genannte Domkapitel nach dessen Gefallen zu verfügen Macht haben.
Es sollen auch meine Testamentare mir ein ehrliches Epitaphium machen und mein Grab mit einem Leichenstein unverzüglich 028 bedecken lassen.
Danach verschaffe und legiere [ich] hiermit den Pfarrern , Schuldienern und Schülern, die meiner Leiche folgen werden, einhundert Taler, außerdem fünfzig Taler zur Spende und in die Hospitäler auszuteilen sind, die meine Testamentare unverzüglich aushändigen sollen.
Im Fall ich aber nach Gottes gnädigem Willen entweder zu Berge oder Lucklum mein Leben enden sollte, in solchem Fall sollen meine Testamentare meinen Körper nicht über Land fahren, sondern an demselben Ort ehrlich beerdigen , auch mir ein ehrliches Epitaphium machen und mein Grab mit einem Leichenstein bedecken, und den Pfarrern, Schuldienern, Schülern und den Armen des Ortes, nach ihrem Gutdünken an Geldern und Spenden austeilen lassen.
Meinem freundlichen lieben Bruder Peter von Lossow weise ich auf Lebenszeit von
aller meiner hinterlassenen Barschaft die Zinsen und Pächte -
ausgenommen die, welche ich Magdalene auf Lebenszeit vermacht habe - nach seinem
Besten zu genießen und zu gebrauchen. Ich will auch, dass solche
Zinsen von den Testamentaren oder dem eingesetzten Bevollmächtigten zur
üblichen Zeit
eingefordert und meinem genannten Bruder auf gebührende Quittung
unverzüglich ausgereicht werden sollen.
Wie ich denn jetzt meinem genannten Bruder in allen anderen meinen
erworbenen Hab und Gütern, und davon ich nicht besonders
ausdrückliche Ordnung in diesem meinem Testament und letzten Willen
gemacht habe, kraft desselben zu meinem rechten Erben will ernannt und eingesetzt
haben.
Balthasar von Randows zu Zabakuk Tochter, Judith genannt, sollen meine Testamentare, wenn sie zur Ehe ausgestattet werden soll, aus den Zinsen dieses meines Testaments und meiner Hinterlassenschaft fünfhundert Taler ein für allemal herausgeben, um dabei meiner zu gedenken, welche fünfhundert Taler meinem Bruder oder den Landkomturen, die zu dieser Zeit die Zinsen heben werden, abgehen sollen.
Magdalene, meines Bruders Christoph selig angenommener Tochter, legiere und
gebe ich nach meinem tödlichen Abgang - von meinen Testamentaren
oder eingesetztem Prokurator gleichermaßen
gegen gebührende Quittung jährlich
zu empfangen und einzutun -
einen Wispel Roggen zu Atzendorf in Peter Niemanns Hof,
vier Wispel Weizen zu Niederndodeleben, nämlich dreieinhalb Wispel
Magdeburgisches Maß von Hans Grefe aus zwei zehentfreien Hufen Acker daselbst
und
einen halben
Wispel bei Hans Ostermann von anderthalb Hufen Landes zehentbaren
Acker, auch vor Niederndodeleben gelegen,
Item
acht Wispel Gerste Egelisches Maß in Egeln, als von
* Hermann Papmeyer zwei Wispel von einer zehentfreien Hufe,
* Engel Nacke, dem Richter, einen Wispel von einer halben Hufe,
* Johannes Frobe, dem Kornschreiber, zwei Wispel von einer
Hufe,
* Hans Loymann zwei Wispel von einer zehntfreien Hufe, und dann
von
* Christoph Kettelhake auch einen Wispel von einer halben Hufe,
tun also zusammen gerechnet dreizehn Wispel Weizen, Roggen und
Gerste.
Die soll die Gedachte, meines Bruders angenommene Tochter, auf
Lebenszeit und länger nicht zu genießen und zu gebrauchen
haben.
Und weil solcher Acker mein Eigentum und Losgut ist, mögen meine
Testamentare denselben den Leuten zur Pacht
ausschreiben und an andere verpachten lassen.
Item legiere und gebe ich überdies gedachter Magdalene jährlich
zweihundert Taler Zinsen, die ihr meine Testamentare anweisen
lassen sollen.
Nach Magdalenes Tod aber sollen
Die zweihundert Taler aber Zins, so Magdalene bei ihrem Leben sind angewiesen worden, sollen nach ihrem Absterben wieder zu diesem meinem Testament kommen, und damit soll es, wie unten in diesem meinem Testament folgt und angeordnet ist, gehalten werden.
Wenn aber der Orden, da Gott lange vor sei, nicht mehr in seinem
Stande sein sollte, oder Fürsten, Grafen, Freiherren und
dergleichen Personen, so höheren Standes als von Landadel sind,
Landkomture sein sollten, sollen dieselben von meinem Vermächtnis aus
folgenden Ursachen nichts empfangen:
alldieweil es nicht gebräuchlich ist, dass arme Gesellen großen
Herren etwas ersparen oder geben sollen, sondern große Herren sollen
vielmehr arme Gesellen bedenken, dieselben befördern und ihnen
etwas geben und legieren.
Item da ein Landkomtur, der von Adel wäre, aber ein unzüchtiges Leben führen sollte, mit unzüchtigen Weibern Haus hielte und mit ihnen Kinder zeugen würde, oder ein Eheweib wider des Ordens Gewohnheit nehmen würde, sollen meine Testamentare solche oben abgesetzten Ackerpächte und Zinsen an sich nehmen so lange, bis einer von Adel zum Komtur vom Orden gewählt und eingesetzt wird, der ein ehrliches und untadeliges Leben führt. Auf solchen Fall sollen ihnen die oben bestimmten jährlichen Pächte und Zinsen von meinen Testamentaren wieder wie oben genannt ausgereicht werden.
Da auch der Deutsche Orden aus einer anderen Ballei einen
Landkomtur nach meinem Tode einsetzen und wählen sollte und also
die Personen, so in dieser Ballei sind, übergangen würden, so soll
derselbe Landkomtur von diesem meinem Vermächtnis nichts zu fordern
haben, noch sollen meine Testamentare ihm irgend
etwas auszureichen verbunden
sein, so lange bis ein Landkomtur aus dieser Ballei und Landschaft wieder
eingesetzt und gewählt würde.
Und was mittlerweile erspart würde, dasselbe sollen meine
Testamentare auf Zinsen gleichermaßen verleihen
und dem Testament zugute und zu
seiner Verbesserung anlegen.
Gleichermaßen es auch auf folgenden Fall also gehalten werden soll, wenn sie, Magdalena, ihres jetzigen Ehemannes Tod erleben und meinen Testamentaren und ihrem eingesetzten kriegischen Vormund, welcher ihr von meinen eingesetzten Testamentaren soll eingesetzt werden, zur Billigkeit nicht gehorsamen, sondern sich ohne ihr Vorwissen und Einwilligung, auch Rat und Gutachten mit einem Verschwender verheiraten oder sonst - da Gott vor sei - in ein wildes, wüstes und schändliches Leben geraten würde, wie ich nicht hoffen will, und darauf dann meine Herren Testamentare um meiner Bitte willen gut acht haben und geben wollen - auf den nicht erhofften Fall soll sie sich dieser Vermächtnisse ganz verlustig gemacht haben, und diese sollen von Stunde an dem Orden in dem genannten Maß 064 angewiesen werden.
Über die festgesetzten Vermächtnisse sollen nach meinem Tode meine eingesetzten Testamentare alle meine Gelder, so ich nicht von den Einkünften meines Ritterordens, sondern - wie am Anfang dieses meines Testaments gemeldet wurde - zum Teil von meinem lieben Vater und Bruder selig ererbt, zum Teil von meinen schweren, mühseligen Diensten erspart und erworben habe, und deshalb nach meinem Gefallen zu verfügen und zu gebaren gut Fug, Recht und Macht habe, und die ich entweder an Barschaft und Brief und Siegel hinterlassen werde, und die sich bereits jetzt über zwanzigtausend Taler ohne meine güldene Kette erstrecken, an gewissen Orten in diesem Erzstift Magdeburg mit Vorwissen der Verwalter des Testaments , entweder bei dem Ausschuss, denen vom Adel, den Städten oder sonst in diesem Erzstift Magdeburg gelegen, wo dieselben am gewissesten und sichersten angelegt werden können, sollen oder mögen. Und sollen davon den Landkomturen jährlich die Zinsen gewiss und im genannten Maß ausreichen lassen, ohne allein die dreihundert Taler, die sie davon einbehalten und jährlich zu meinem unten genannten Stipendium anwenden sollen.
Die Hauptsumme aber und die darüber errichteten Briefe und Siegel sollen bei meinen Testamentaren bleiben, damit dem Orden und meinem angeordneten Stipendium nichts davon könne entzogen werden, und von den Landkomturen nicht aufgenommen werden.
Es sollen auch die Landkomture darauf bedacht und dazu verpflichtet
sein, dass sie mit demjenigen, was sie aus diesem meinen Testament bekommen,
die Ballei Sachsen Deutschen Ordens treulich verbessern, auch
solche Verbesserung den Testamentaren jährlich abrechnen, wie sie solche Zinse und
Geld von den Pächtern dem Orden zugute angewandt haben.
Wenn sie sich
aber solcher Rechnungslegung verweigern würden, soll ihnen so
lange, bis sie richtige Rechnung getan haben, nichts angewiesen
werden, und meinem Beispiel - ohne Ruhm zu melden - sollen sie treulich
nachfolgen. Wie ich denn darüber hiermit ihr christliches Gewissen
gerührt und beschwert haben will.
Doch soll dasjenige, was sonst an anderen - beweglichen und unbeweglichen - Gütern des Ordens, fahrender Habe und Vorrat auf den Ordenshäusern vorhanden ist, dem Orden seiner hergebrachten Gewohnheit nach bleiben, wie ich denn dieses nicht verringert, sondern augenscheinlich verbessert habe.
Und weil mir demnach nichts Höheres angelegen ist, als dass ich
zu Gottes Ehre
zu dem gemeinen Besten die Studien guter Künste, besonders durch meine lieben
Vettern, Oheime und Schwäger, Nachbarn und Landsleute, die
Ritterschaft im Lande Jerichow - kein Geschlecht ausgenommen -
aufnehmen und gedeihen zu lassen nach meinem besten
Vermögen befördern möchte,
so ordne, setze
und will ich, dass nach meines lieben Bruders tödlichem Abgang
meine unten eingesetzten Testamentare unter allen adligen
Geschlechtern im Lande zu Jerichow zwei oder nach Gelegenheit der
Zeiten mehr junge Gesellen, wenn sie von Verstand oder Vernunft
tüchtig und geschickt erachtet werden, auch welche ihre Studien an
allgemeinen Schulen dergestalt angefangen haben, dass sie mit Nutz und
Frucht auf geschickt hohe Schulen werden können, und deren Eltern nicht des
Vermögens sind, dass sie dieselben auf hohen Schulen und
Universitäten unterhalten können, auswählen
und dieselben von den dreihundert
Taler Zinsen, die von den sechstausend Talern Hauptsumme, welche
von meiner hinterlassenen Barschaft anfallen
, auf genügende
Quittungen, so oft sie etwas
empfangen haben, drei Jahre lang auf anerkannten
Universitäten in Deutschland, eines jeden Gelegenheit nach, davon
ehrlich unterhalten werden sollen.
Und wenn dieselben ihr dreijähriges Studium
genutzt haben, alsdann sollen
meine Testamentare sie mit Fleiß examinieren lassen.
Italien oder
Frankreich auf hohen Schulen zu erhalten
und zu studieren, aber kein liederliches Leben zu führen .
Wenn dann solche beiden Jahre auch verflossen sind, sollen meine Testamentare an deren statt - außer es wäre denn Sache, dass sie eine besondere Ursache hätten, einen noch das sechste Jahr über von den obengenannten Zinsen zu dem Studium zu unterhalten - wiederum zwei oder drei andere tüchtige Adelspersonen auswählen und kiesen, diesen und dem allgemeinen Besten und Regiment zugute erziehen und studieren lassen; und damit ebenso immer fort und fort auf ewige Zeiten, meiner guten Wohlmeinung mit meinem geliebten Vaterlande und dem allgemeinen Nutzen und Regiment zum besten, dabei zu gedenken, verfahren.
Jedoch sollen meines Vetters Joachim von Lossows Söhne und männliche Erben, und desselben männliches Geschlecht, für und für - wenn welche vorhanden sein werden, die zum Studieren tüchtig sind - vor allen andern den Vorzug haben.
Da aber kein Lossow mehr und das Geschlecht erloschen sein würde, alsdann sollen nach ihnen die Nachkommen Balthasar von Randows zu Zabakuk, dann die Kattes zu Wust und Vieritz männlichen Geschlechts gleichberechtigt , solange dieselben sein werden, den Vorzug haben.
Und wenn von den oben genannten , der Randows und der Katten Adelsgeschlechtern auch niemand mehr vorhanden sein würde, der zum Studieren tüchtig ist, alsdann soll anderen aus den Adelsgeschlechtern im Lande Jerichow - keines ausgeschlossen, aber aus keinem anderen Ort - die von meinen Testamentaren als zum Studieren tüchtig erachtet werden, mein oben genanntes angeordnetes Stipendium angewiesen werden.
Da aber die dreihundert Taler samt der künftigen Verbesserung in einem Jahr nicht alle auf die Stipendiaten gewendet ausgegeben werden und ein Überschuss bleiben sollte, soll solch Überschuss nicht dem Stipendium zugute kommen, sondern derselbe soll jährlich dem Landkomtur gleichergestalt angerechnet und neben demjenigen, was ich ihnen in meinen Testament sonst vermacht habe, gegeben werden.
Wenn aber jemand von dem oben genannten angeordneten Stipendium dermaßen studieren würde, dass er mit Ehren zum Doktor promovierte, demselben soll aus diesem meinem Testament und Hinterlassenschaft eine goldene Kette von hundert Kronen mit meinem Bildnis für das Doktorat verehrt werden.
Doch soviel den Orden und die Landkomture anbelangt, ordne und will
ich, dass wofern ein nachfolgender Landkomtur und ein jeder
für sich , so
viel derer von neuem kommen und eingesetzt werden, aus diesem
meinem Testament und letzten Willen etwas, wie von mir verfügt worden ist,
haben und empfangen soll .
So soll ein jeglicher, sobald er ankommt, und ehe er etwas aus
diesem meinem Testament bekommt, vor allen Dingen zweitausend Taler
von seinem eigenen Gute diesem meinem ewig währenden Testament
zueignen, und dieselben entweder an Bargeld meinen Testamentaren
zustellen, oder, da er das aber nicht vermag
, dass er also solche zweitausend
Taler nicht geben könnte, sollen meine eingesetzten Testamentare
die angewiesenen Pächte und Zinsen so lange einbehalten, bis
zweitausend Taler an die Hauptsumme gegeben
wurden und dem Testament zum Besten
angewendet werden; und sollen solche Zinsen, die für solche
Hauptsumme der zweitausend Taler, welche von dem Landkomtur
zugelegt werden und dadurch meines Testaments Einkommen verbessert
wird, dem Landkomtur jährlich die Hälfte, die andere Hälfte solcher
Zinsen aber dem Stipendium hinzugefügt werden und zuwachsen, und solches, so oft
ein Landkomtur stirbt, jedesmal die eine Hälfte dem Landkomtur, die
andere Hälfte den Stipendiaten von solchem Zuwachs der zweitausend
Taler gegeben und angewiesen werden.
Da aber der Orden, welches Gott gnädig lange verhüten wolle, ganz und gar erlöschen und abgeschafft werden sollte, so dass das jährliche Einkommen, das zu meiner Komturei gehörig ist, zu weltlicher Herren Tischgütern oder in ihrer Kammer gebraucht, eingebracht und verwahrt werden sollte, dann sollen meine eingesetzten Testamentare denjenigen Personen, die das genannte Einkommen sich ungebührlich anmaßen würden, auch nur das geringste, was ich den Landkomturen von meinen Gütern vermacht und was sie jährlich zu erheben gehabt haben, nicht schuldig sein, sondern soll auf solchen Fall meiner oben genannten Verordnung nach allein den Stipendiaten, welche Adelspersonen und alle aus dem Lande zu Jerichow sein sollen, davon zum Studieren ehrlich gegeben werden.
Dem achtbaren und wohlgelahrten Ehren Valtin Krüger , des Ordens Syndikus, wohnhaft in Braunschweig bescheide ich einhundert Taler - wenn er meinen Tod überleben wird - von meinen eingesetzten Testamentaren nach meinem tödlichen Abgang zu empfangen und meiner im Besten dabei zu gedenken.
Auf dass nun dies mein Testament und letzter Wille in allen seinen
Punkten und Artikeln stets fest und unverbrüchlichen möge gehalten
werden, so habe
ich zu meinen rechten Testamentaren und Vollstreckern
desselbenerwählt, eingesetzt und verordnet, ordne und setze auch
hiermit in dem allerbesten Maße, Form, Weise und Gestalt, wie
solches zu Recht am kräftigsten geschehen sollte, könnte oder
möchte, die hoch- und ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten Herren
Ludwig von Lochow, Domdechant,
Wichard von Bredow, Senior des Primat- und Erzstifts Magdeburg, und
alle ihre Hoch- und Ehrwürden, Domdechanten und Senioren des
genannten
Erzstifts Magdeburg;
Joachim Lossau zu Woltersdorff, meinen Vetter, nach seinem Tode
aber, wenn ihm Gott der Allmächtige einen Erben verliehen haben
wird, seinen ältesten Sohn und also jederzeit den ältesten Lossow,
solange das Adelsgeschlecht besteht. da aber dasselbe erlöschen sollte,
Melchior Katte zu Vieritz, und nach ihm allezeit einen aus seinem
Adelsgeschlecht, so lange dasselbe besteht und währt. Wenn aber
beide Adelsgeschlechter, welches Gott lange verhüten wolle,
erlöschen sollten, sollen meine anderen Testamentare die Vollmacht
haben, auch mächtig und schuldig sein, einen anderen an dessen
statt aus dem Lande zu Jerichow, eine Adelsperson, aus welchem
Adelsgeschlecht ihnen gut dünkt und die dazu tüchtig sein wird, zu
erwählen;
Danach den
Komtur zu Buro, Herrn Henning von Britzke, und alle seine nachfolgenden Komture
zu Buro;
und dann schließlich Herrn Georg Koppehel
, Semmelmeister der Erzbischöflichen
Kirche zu Magdeburg, Wenn aber derselbe nach göttlichem Willen dem
Tode verfallen sollte, soll sein Nachfolger
im genannten
Amt, oder aber der Baumeister und
wer von ihnen am tauglichsten von meinen Testamentaren dazu
gehalten wird,
und immer so fort in allen Fällen soll es damit also gehalten
werden.
Und im Fall, unter den Adelsgeschlechtern der Lossows der Älteste
zu dieser Testamentssache nicht dienlich erachtet würde, sollen
meine Testamentare Vollmacht haben, den nachfolgenden oder an
dessen Statt einen anderen einzusetzen . Wie denn auf alle Fälle meine Testamentare
eine andere tüchtige Adelsperson an des Verstorbenen statt wieder
wählen sollen.
Und damit also dies mein ewig währendes Testament desto mehr erhalten und verbessert werden möge, sollen meine Testamentare alle Jahre von den oben genannten Einkommen eine gute richtige Rechnung in Gegenwart zweier Vertreter vom Domkapitel und des derzeit eingesetzten Landkomturs, und eines aus dem Lande zu Jerichow nehmen, und ein jeder meiner eingesetzten Testamentare soll für seine Mühe und wenn er der Rechnung beiwohnt, jährlich fünf Taler haben.
Es soll auch dies mein Testament, in gleicher Weise meine anderen Briefe und Siegel, bei einem Hochwürdigen Domkapitel zu Magdeburg in einer besonderen verschlossenen Lade , dazu von meinen Testamentaren der Herr Domdechant einen, der Landkomtur der Ballei Sachsen des Deutschen Ordens den anderen, und Joachim von Lossow und seine Nachkommen den dritten und unterschiedlichen Schlüssel haben sollen, deponiert werden.
Mit der ganz freundlichen und fleißigen
Bitte, dass sie allerseits meinem
zu ihnen sämtlichen habenden Vertrauen nach darob und daran sein
wollen, dass meiner Disposition und Ordnung nach meinem tödlichen
Abgang getreulich nachgegangen, und dieselbe in allen Punkten,
Klauseln und Artikeln gläublich vollkommen vollstreckt , verrichtet
und vollzogen werden möge, dazu ich denn ihnen hiermit vollkommene
Vollmacht und Gewalt darüber, dieses mein Testament und meinen
Letzten Willen einzuhalten, dasselbe wider jedermänniglichen
Anspruch in- und außerhalb des Rechts zu verteidigen und zu
vertreten, gegeben haben will, und damit anders nicht zu gebahren,
wie ich denn mein ganzes ungezweifeltes Vertrauen zu ihnen als
christliche vornehme Adelspersonen gesetzt habe, und sie es mit dem
Ihren nach ihrem Tode gleichermaßen gerne wollten verrichtet und gehalten
haben.
Und da ihnen hierzu mehr Gewalt vonnöten, will ich ihnen dieselbe
auch hiermit in beständigster Form des Rechts mit
freien Klauseln aufgetragen und
also mein Testament und Letzten Willen im Namen Gottes des
Allmächtigen geschlossen haben.
Jedoch legiere und bescheide ich daneben meinen Testamentaren, einem jeden besonders , für ihre Mühe und ihren Fleiß, wenn das Testament eröffnet wird, auch meiner dabei im Besten zu gedenken, einen Portugaleser .
Mein Haus zu Magdeburg legiere ich meinem Bruder, wofern er es in eigener Person bewohnen will, für die Zeit seines Lebens, nach seinem Tode aber, oder da es seine Gelegenheit, dasselbe in eigener Person zu bewohnen, nicht sein würde, Magdalena, samt allem Hausgerät, das darin befindlich ist , nichts ausgenommen . Nach ihrem Absterben aber sollen die übrigen Jahre, die mir davon verschrieben sind, dem Landkomtur bleiben, doch so, dass es jederzeit in gutem baulichen Wesen erhalten werde.
Und ob ich wohl dieses mein Testament und meinen Letzten Willen mit eigener Hand nicht geschrieben habe, so habe ich doch zu mehrerer Urkunde und Beglaubigung desselben alle Blätter mit eigener Hand unterschrieben und dasselbe mit meinem angeborenen Petschaft versiegelt, auch durch einen öffentlichen Notar und sieben besondere hierzu erbetene Zeugen mit ihrer Unterschrift und Siegeln bekräftigen lassen.
Geschehen zu Magdeburg am Tage Andreæ, das war der dreißigste Monatstag des November , nach Christi unseres einzigen Erlösers und Seligmachers Geburt im Fünfzehnhundertundvierundneunzigsten Jahr
Dass dies mein, Hans von Lossow, Landkommentur, letzter Wille ist, bekenne ich mit dieser meiner eigenen Hand.
Ich, Johann von Schwartzbach, Dechant der Stiftskirche St.
Sebastian in Magdeburg, bekenne mit dieser meiner eigenen
Handschrift, dass ich auf des ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten
Herrn Hans von Lossow, der Ballei Sachsen Deutschen Ordens
Landkomtur, meines freundlichen lieben Herrn und Freundes, des
Testators , am
Tage Andreæ, das war der 30. November, Anno 1494, um 8 Uhr
vormittags, in seiner Behausung erschienen bin, allda gesehen und
angehört habe, dass gedachter Herr Landkomtur, so in der Oberstube
vorm Tische gestanden ist, verständlich ausgesagt hat, dass er in
diesem Pergament seinen Letzten Willen erfassen
lassen hat, und mich zusammen mit
den andern Zeugen freundlich gebeten hat, solchen seinen Letzten
Willen zu größerer Haltung und Sicherheit zu unterschreiben und mit
meinem Petschaft zu bekräftigen.
Welches ich ihm dann nicht versagen konnte, und habe deswegen
solchen seinen Letzten Willen mit meiner Hand unterschrieben und
mit meinem angeborenen Petschaft besiegelt.
Ich, Christoff von Metzrod, Dechant der Kollegiat- und Stiftskirche St. Nicolai zu Magdeburg, habe gleicher Gestalt in Gegenwart der handelnden Zeugen gemeldetes, des Herrn Testators Testament, mit eigener Hand unterschrieben und gesiegelt , hierzu regriert und erbeten .
Ich, Magister Lorentz Sewaldt, seiner Zeit
gewesener Prediger des ehrwürdigen,
edlen und ehrenfesten Hernn Hans von Lossow, Landkomtur der Ballei
Sachsen Deutschen Ordens, jetzt aber Diakon der erzbischöflichen
Stiftskirche zu Magdeburg, bin hierzu auch sonderlich gebeten und
habe diesem Testament mein Petschaft angehängt.
Rechtshandlung wie oben .
Ich, Paul Curdes, Kanonikus ad divare Gangolphum sub aula
archiepiscopei zu Magdeburg, bin so wohl wie die drobgeschriebenen
sechs Zeugen hierzu auch gebeten, habe demnach mich in ihrer
Gegenwart mit eigener Hand unterschrieben und mein gewöhnliches
Petschaft angehängt.
Rechtshandlung
Magdeburg, den 30. November Anno 1594.
Und dieweil ich, Paul Bürger, aus Macht und Gewalt der römischen
kaiserlichen Majestät öffentlicher , geschworener und im hochlöblichen
kaiserlichen Kammergericht zu Speyer approbierter und eingetragener Notar,
bei Anmeldung und Darreichung der beschriebenen Testamentszeugen,
und sonst allen Dingen, was sonst allenthalben und contextu et
nullum actu extranes interveniente vorgebracht und erwähnt worden ist,
neben den genannten Herren Zeugen, als hierzu besonders von dem Herrn
Testator gebeten und aufgefordert wurde, dass ich seinetwegen und
neben seiner Ehrwürden unterschreiben sollte, bin persönlich
gegenwärtig gewesen, habe solches alles also gesehen und
angehört.
Deswegen habe ich dieses vorgeschriebene Testament mit eigener Hand
unterschrieben und mein Notarsiegel hierunter aufgedrückt.
Rechtshandlung Magdeburg, den 30. November Anno 1594
Dieweilen aber Seine Ehrwürden wohl wussten, dass zur Errichtung
eines Testaments, auf Lateinisch in
scriptis genannt, sieben Zeugen gehörten, so ließen Seine
Ehrwürden die oben genannten anwesenden Herren Zeugen bitten, dass sie solches
sein Testament unterschreiben und ihre angeborenen und gewöhnlichen
Petschaften aufdrücken wollten.
Hierzu sich dann der ehrwürdige, edle und ehrenfeste Herr Johann Koch von
Schwartzbach, Dechant der Stiftskirche St. Sebastian, für sich und
von wegen der anderen sechs Zeugen ganz willfährig gezeigt und
erklärt hat.
Nach dieser geschehenen Erklärung hat wohlgedachter Herr Hans von Lossow, Landkomtur, da Seine Ehrwürden noch vor dem Tische standen, in Gegenwart der Herren Zeugen, welche alle hintereinander in einer Reihe noch aufrecht standen, das oben erwähnte , sein Testament und Letzten Willen, mit diesen Worten:
Das ist mein Testament und Letzter Wille, welchen Ich nach meinem Tode will gehalten haben,mir, dem unten genannten Notar übergeben und selbst gebeten, dass wohl gemeldete Herren Zeugen solch sein Testament mit ihren angeborenen und gewöhnlichen Petschaften siegeln und unterschreiben wollten.
Nach erfolgter Unterschrift und Siegelung hat der öfter erwähnte Herr Hans von Lossow, Landkomtur, einem jeden Herrn Zeugen einzeln, als sie hinweg gingen, für seine gehabte Mühe fleißig gedankt.
Über dies alles hat ersterwähnter Herr Testator mich, den hernach unterschreibenden Notar, in Gegenwart vorerwähnter Zeugen zum fleißigsten gebeten, dass ich seiner Ehrwürden hierüber eine oder mehrere Ausfertigung oder Ausfertigungen in öffentlicher und authetischer Form gegen die Gebühr ausfertigen und übergeben wollte.
Welches seiner Ehrwürden ich aus tragenden und schuldigen Gründen gegenüber meinem Amt nicht abschlagen dürfen noch wollen.
Und ist solches geschehen im Jahr des Beginns
der kaiserlichen Regierung, Monat,
Tag und Stunde, wie oben vermeldet, im persönlichen Beisein der
ehrwürdigen, edlen, und ehrenhaften, achtbaren, ehrbaren nd
wohlgelahrten Herren
Johann Koch von Schwartzbach, Dechant in der St. Sebastians
Stiftskirche,
Herrn Christoph von Metzrod, Dechant der Kollegiat- und
Stiftskirche St. Nicolai,
Herrn Christoff Horst, Kanonikus und
Schatzmeister der Stiftskirche
St. Sebastian,
Herrn Lucas Gericke, Kanonikus zu St. Nicolai,
Herrn Johann Kürschner, Verwalter der Domprobstei,
Herrn Magister Laurentius Sebald, Diakon der erzbischöflichen
Kirche zu Magdeburg, und
Herrn Paulus Curdes, zum Heiligen Gangolph unter
dem erzbischöflichen Gotteshaus
alhier zu Magdeburg,
als Zeugen hierzu besonders erbeten, requiriert und berufen.
Und dieweil ich, Paulus Bürger, aus Macht und Gewalt der römischen
kaiserlichen Majestät öffentlicher geschworener und des
hochlöblichen kaiserlichen Kammergerichts zu Steyer approbierter
und immatrikulierter Notar, neben den oben gemeldeten glaubwürdigen
Zeugen in eigener Person dabei gewesen bin, gesehen und gehört
habe,
dass der Testator, der ehrwürdige, edle, gestrenge und ehrenfeste
Herr Hans von Lossow, der Ballei Sachsen Deutschen Ordens
Landkomtur, öffentlich ausgesagt hat, dass in dieser vorgelegten
Pergamentschrift, welche er mit seiner eigenen Hand auf allen
Blättern unterschrieben und mit Seiner Ehrwürden angeborenem und aufgedrücktem
Petschaft gesiegelt hat, sein Testament begriffen und verfasst
sei,
auch die obgenannten gebetenen und geforderten
Testamentszeugen alle sieben auf
seiner Ehrwürden Bitten in meiner Gegenwart ihre angeborenem und
gewöhnlichem Petschafte in die unten anhängenden hölzernen
Büchslein aufgedrückt und sich neben dem Herrn Testator mit eigenen
Händen unterschrieben haben,
so wohl auch in Gegenwart der würdigen und wohlgelahrten, Ehren
Hieronymus Westphalen, Vikar in der St. Nicolai Stiftskirche, und
Heinrich von Soltz, Küster im Dom, als von mir, dem Notar, hierzu
geforderte und berufene Instrumentszeugen persönlich gegenwärtig
gewesen sind und selbst auch angehört haben, wie ich von dem Herrn
Testator bin beauftragt worden.
Deswegen habe ich solches alles auf dieses Herrn Testators Bitte in
diese öffentliche Form gebracht und dieses öffentliche Instrument
darüber gemacht, mit eigener Hand geschrieben, und mich mit meinem
Namen, auch mit dem gewöhnlichen Notariatszeichen, unterschrieben
und gezeichnet, im Glauben und Zeugnis hierzu auch besonders
requiriert, berufen und geboten.
Daß diese vorhergehende Testamentskopie mit ihrem rechten wahren Original, das fein, rein und sauber auf Pergament, so wohl auch die Kopie achtfach auf Pergamentblätter geschrieben ist von mir, dem hernach benannten Notar, accurate fideliterius collationiertund auscultiert, auch jedes in allen Punkten, Klauseln und Blättern von Wort zu Wort gleichlautend übereinstimmt, auch sonst unargwöhnisch und unverdächtig beide an der Subskription des Herrn Testators, welches mit seiner Ehrwürden eigener Hand unter alle Blätter, neben eines jeden Herrn Zeugen eigener Hand war unterschrieben, und mit ersterwähntem Herrn Testators so wohl, als auch der Herren Zeugen anhängenden angeborenen und gewöhnlichen Petschaften neben ein gewöhnliches Notariatssiegel, welche alle neune in hölzerne Büchslein gedrückt und an eine weiße und schwarze Schnur angehängt worden waren, samt eines darüber aufgerichteten Notarsinstruments, welches nach der Herren Zeugen und meiner Subskription folgt, war ingrossiert, und dasselbe mit meiner eigenen Hand ist verfertigt, auch mit meinem gewöhnlichen Notariatszeichen bekräftigt befunden worden.
Solches bekenne und bezeuge ich, Paulus Bürger, aus Macht und Gewalt der römischen kaiserlichen Majestät öffentlicher, geschworener und am hochlöblichen kaiserlichen Kammergericht zu Speyer approbierter und immatrikulierter Notar, mit dieser meiner eigenen Handschrift p.
Dessen zu wahrer Bekräftigung und Zeugnis habe ich mein gewönliches Notariatszeichen unter diese meine Handschrift aufgedrückt und mein Notariatssiegel welches ich in ein gedrehtes hölzernes Büchslein habe aufgedrückt, an eine weiße und schwarze Schnur, wissentlich angehängt.
Actum Magdeburg, den 4. Dezember, im fünfzehnhundert und vierundneunzigsten Jahr
ALS HIER DIE ERST PREDIGT ANGIENG
DIE DER PFARR JOHANN KOCH ANFING
GOS MICH VMB HEINRICH BORSTELMANN
SOLT STVND VND PREDIGT MELDEN AN
ANNO CHRISTI 1610
(1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1594_lo_test_m.htm und Datum der Einsichtnahme
(2) im Druck: E. Herbst: Testament des Landkomturs Johann von Lossow (1594) – Magdeburger Kopie Atzendorf 2007
Datum der Transkription: 20.12.2003
Letzte Änderung:
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