Ernst Herbsts gesammelte Urkunden, Regesten, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen

1576 Belehnung Lossows


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Quelle:
LHASA, MD, Rep. Cop 116 S.086f.

Regest:
1576.03.09 Magdeburg
Der magdeburgisch-domkapitularische Hauptmann zu Egeln Hans (Johann) von Lossow werden 4 1/2 Hufen Mannslehen in Niederndodeleben und 2 Hufen Landes zu Egeln Mannslehen in Erbzinsgut umgewandelt.

Beschreibung der Urkunde:
Die Urkunde ist als Abschrift im Kopialbuch des Magdeburger Domkapitels überliefert. Der Text wird buchstabengetreu mit kleinen Anfangsbuchstaben wiedergegeben.

Publikationen:
Erstveröffentlichung (virtuell)

Text der Urkunde:
Des heubtman zu Egeln HANSEN VON LOSSAU sein sechste halbe huefen menlich lehen zu erb=zinsguthe vorschrieben
– Wihr thumbdechant senior vnd capittelgemeine der erzbischofflichen kirchen zu Magdeburgk bekennen mit diesem vnserm offenen briewe.
Demnach wihr vor dieser zeit dem ehrwirdigen vnd erhnuesten vnserm heubemanne [sic!] zu Egeln vnd lieben getreuen Hans Lossau vierdehalbe huefen landes zu Niddern Dodeleben welche durch absterben Hansen Bötzes uns heimgefallen, vnd vorlediget,
vnd dannach zwey huefen landes vor Egeln, en deren einer die Stuetzke vnd anderen die Fuchssen vnd Hans Salomons wittwe die leibzucht haben, umb seiner getrewen dienste willen, zu menlichem lehene aus besonderer gunst vorschrieben vnd geliehen, vnd aber wihr hernachmals befunden, das ihme seinem stande vnd gelegenheit nach, mit menlichem lehen wenig geholffen, alß haben wihr ihme ferner, vmb seiner getreuen dienst willen, die er vns geleistet, auch noch hinforder leisten kann vnd will, diese gunst erzeiget, vnd ihme solche oben spezificirte sechse halben huefen landes gewesen menlich lehen, zu einem rechten erbzinsguthe vorwandelt vnd geeigenet, die er durch ein testament ordenen oder ohne testament nach sich lassen wirde...
Im 1576. jahre freitags nach esto mihi war der 9. monatstagk martiy



Anmerkungen:
1 Estomihi (sei mir, Anfang des Psalms 31,3) 23.04.1605. nach dem Julianischen Kalender
2 Dem Domkapitel war bekannt, das der Landkomtur Lossow sich an das Deutschordensgebot der Keuschheit (Ehelosigkeit) hielt und keinen männlichen hintererlassen würde.


Zitieren dieses Textes:
(1) virtuell: http:/ernstherbst.online.de/hist/urk/1576_Lo_Lehen.htm und Datum der Einsichtnahme
(2) im Druck: nicht erschienen
Text eingegeben: E. Herbst, 25.01.2007

Datum der Transkription: 25.01.2005

Letzte Änderung:
16.08.2007