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Ernst Herbsts gesammelte
Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
J. v. Lossow und O. v. Blanckenburg
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Datum | Regest |
Quelle |
07.11.1571. | Die Kt. der Ba. Sa. des DO v. Lossow und v. Blanckenburg begründen dem HDM Georg Hund v. Wenckheim die Ernennung Ernst v. Lattorffs zum Kt. von Buro. Die DOR der Ba Sa versammelten sich nach dem Tode des Kt. zu Buro und Aken, Hans v. Lattorff, am Montag nach Gallus in Buro, verfassten für den HDM ein Inventar des Nachlasses und setzten Ernst v. Lattorff als Kt. ein. |
LHASA, DE, Hauptarchiv ZE XXXXV Nr.34 Bl.08-09a |
Acta den Comthur zu Buro und deßen Vereligung betr. 1579. und 1582. | Akten, den Komtur zu Buro und dessen Verehelichung betreffend. 1579 und 1582. |
fol. 09v
Copey der Antwortt auff
des Teutschen Meisters schreiben
N.3 |
fol. 09v
Kopie der antwort auf des teutschen meisters schreiben
Nr.3 |
fol.08r
Hochwirdigster in gott, genedigster fuerst, e.f.g. seinn zuuohr vnsere vnderthenige gehorsame vnd willige dienste mit stetem fleis, Genedigster fuerst vnd herr, e.f.g. an vns gesants schreiben, wegen des würdigen vnd geistlichen herren Hansen von Latorffen, commenthurn zu Bura vnd Acken, vnsers herren vnd brudern totlichen abgange haben wihr mit gebuehrender reue= rentz entpfangen, - Vnd geben e.f.g. diese vnsere vnderthenige antwortt genedigst zuerwegen, daß es nicht ohne, daß wihr eher wihr wiederumb anheim kommen, vnderwegen glaubwirdig erfahren, wie daß gott der almechtige, obgedachten vnsernn lie= ben herren vnd bruedern, zu seinen gottlichen gnaden genediglichen aus diesem jammerthal gefurdert, des sehelen der almechtige genedig vnd barmhertzig sein wolle, Darumb wihr vns auch also balt zu Bura zusammen vorfueget vnd montags nach Galli mitt bestem fleis vnsers vormuegens allen nach= las des sehlichen, herren Hansen von Latorfs, so wihr daselbs befunden, fleissig inuen= tiren vnd beschreiben lassen, seindt auch bedacht gewesen, e.f.g. dasselbige bey eigener botschafft (wan wihr darahne nicht gehindert) zuubersenden, Vbersenden e.f.g. es aber hiebeiuorwarth, bittende e.f.g., wollen ob diesem vnserm fleis genedig gefallen tragen. Daß aber e.f.g. berichtet ist, als hette her Ernst von Latorff sich fuer sich selbst, als ein junger ordens persohne in die commen= thurey Bura eingedrungen, vnd solches der vhrsach, dieweil seine erbguether, des orths |
fol.08r
Hochwürdigster in Gott, gnädigster fürst,e.f.g. seien zuvor unsere untertänige gehorsame vnd willige dienste mit stetem fleiß. - Gnädigster fürst und herr, e.f.g. an uns gesandtes schreibens wegen des würdigen und geistlichen herren Hans v. Lattorff, kommentur zu Buro und Aken, unseres herrn und bruders tötlichen abgangs haben wir mit gebührender reve- renz empfangen. - Und geben e.f.g. diese unsere untertänige antwort gnädigst zu erwägen, dass es nicht ohne, dass wir. ehe wir wiederum anheim gekommen, unterwegs glaubwürdig erfahren, wie dass Gott der allmächtige, oben gedachten unsern lie- ben herrn und bruder zu seinen göttlichen gnaden gnädiglich aus diesem jammertal gefordert, dessen seele der allmächtige gnädig und barmherzig sein wolle. - Darum wir uns auch alsbald zu Buro zusammen- verfügt und montags nach Gallus mit bestem fleiß unseres vermögens allen nach- lass des seligen herrn Hans v. Lattorff, so wir daselbst gefunden, fleissig inven- tarisieren und beschreiben lassen. Sind auch bedacht gewesen, e.f.g. dasselbe mit eigenem boten (wenn wir daran nicht gehindert) zu übersenden. Übersenden e.f.g. es aber hierbei vorwärts, bittend, e.f.g. wollen ob diesem unserm fleiß gnädiges gefallen tragen. - Dass aber e.f.g. berichtet ist, als hätte herr Ernst v. Lattorff sich für sich selbst als eine junge ordensperson in die kom- turei Buro eingedrungen und solches [aus] der ursache, dieweil seine erbgüter des orts |
fol.08v
gelegen, vnd e.f.g. vns genediglich vff=erlegen, gutheinsehen zuhaben, daß nicht dem orden gueter entzogen, vnd vnder die erbguether der von Latorff gemischet werden muegen, derowegen wihr auch herren Ernsten von Latorff einen andern vnderhalt machen sollten, vnd also dann, daß nicht die von Latorff erbliche ge= rechtigkeit, dem orden zu nachtheil da= raus erzwungen muechten, vohrkom= men sollten, Hierauff bitten e.f.g. wihr, diesen vnsern gegenbericht gene= digst zuerwegen, daß zur zeitt des sehe= lichen abschiedes herren Hansen von La= torfs niehmandes als herr Ernst von Latorff in der succession (weil wihr beide mitt den heusern Lucklum vnd Langlen vorsehen) dem hause Bura von rechtswegen neher gewesen, haben wihr ihnen aus aller vnserm rathe vff gemelts haus Bura wissentlich gesatzt, vnd solches bey vns in der balley Sachsen ein alter loeblicher gebrauch, daß niemandts das haus, so ihme erstlich vorledigt, abtreten, vnd ein anders einneh= men duerffe, daß wihr den vorwuesten der heuser keinen eingangk, vnd also dem orden zu nachtheil newerung ein= furhen wollten, Wihr aber sein der zuuorsicht, ehr werde sich also, vnserm orden zum besten vormuege seiner pflicht vorhalten, daß e.f.g. ein genediges gefallen ob ihme haben werden, So haben wihr auch die grentzen vnseres ordensguether neben den seinen in |
fol.08v
gelegen, und e. f. g. uns gnädiglich auf-erlegen, gutes einsehen zu haben, dass nicht dem orden güter entzogen und unter die erbgüter der v. Lattorff gemischt werden mögen, deswegen wir auch herrn Ernst v. Latorff einen andern unterhalt machen sollten, und also dann, dass nicht die v. Lattorff erbliche gerechtigkeit dem orden zum nachteil da- raus erzwingen möchten, vorkom- men sollten. - Hierauf bitten wir e.f.g., diesen unsern gegenbericht gnä- digst zu erwägen, dass zur zeit des se- ligen abschieds herrn Hans v. Lat- torffs niemand als herr Ernst v. Lattorff in der succession (weil wir beide mit den häusern Lucklum und Langlen versehen) dem hause Buro von rechts wegen näher gewesen, haben wir ihn aus aller unserm rat auf gemeldetes haus Buro wissentlich gesetzt und solches [ist] bei uns in der ballei Sachsen ein alter löblicher gebrauch, dass niemand das haus, so ihm zuerst verledigt, abtreten und ein anders einneh- men dürfe, dass wir dem verwüsten der häuser keinen eingang und also dem orden zum nachteil neuerung ein- führen wollten. - Wir sind aber der zuversicht, er werde sich so unserm orden zum besten vermöge seiner pflicht verhalten, dass e.f.g. ein gnädiges gefallen an ihm haben werden. - So haben wir auch die grenzen unserer ordensgüter neben den seinen in |
fol.09r
augenschein genommen, daß kein kuenfftiger streit zubesorgen, Wuerden nuhe e.f.g. vber diß fur nothwendig erachten einen reuers von denen von Latorff zunehmen, so sein wihr der zuuorsicht, sie werden denselbigen zu e.f.g. genedigsten ge= fallen von sich zugeben, sich nicht weigern Welches e.f.g. wihr zu vndertheniger antwortt, wiederumb kegenberichtenn wollen, vnd e.f.g. vnsern phlichten Nach vnderthenige dienste zuleisten seind wihr willig Datum 7 novembris ao 1571. e.f.g. Hans von Lossau vnd Otto von Blanckenburgk |
fol.09r
augenschein genommen, dass kein künftiger streit zu besorgen. - Würden nun e.f.g. überdies für notwendig erachten, einen revers 08 von denen v. Lattorff zu nehmen, so sind wir der zuversicht, sie werden denselben zu e.f.g. gnädigstem gefallen von sich zu geben sich nicht weigern. Welches wir e.f.g. zu untertäniger antwort wiederum gegenberichten wollen, und e.f.g. unsern pflichten nach undertänige dienste zu leisten sind wir willig. - Datum 7. november anno 1571. e.f.g. Hans von Lossau und Otto von Blanckenburgk |
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http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1571_1107_lo-hdm_evla.htm und Datum der Einsichtnahme
Text eingegeben: E. Herbst,
11.04.2008
Datum der Transkription: 11.04.2008