J. v. Lossow und O. v. Blanckenburg an Hoch- und Deutschmeister Georg über den Komtur zu Buro Ernst v. Lossow(07.11.1571)


Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte der Deutschordensritter in ihrer Ballei Sachsen



J. v. Lossow und O. v. Blanckenburg
an Hoch- und Deutschmeister Georg
über den Komtur zu Buro Ernst v. Lossow (07.11.1571)

Datum

Regest

Quelle
07.11.1571. Die Kt. der Ba. Sa. des DO v. Lossow und v. Blanckenburg begründen dem HDM Georg Hund v. Wenckheim die Ernennung Ernst v. Lattorffs zum Kt. von Buro.
Die DOR der Ba Sa versammelten sich nach dem Tode des Kt. zu Buro und Aken, Hans v. Lattorff, am Montag nach Gallus in Buro, verfassten für den HDM ein Inventar des Nachlasses und setzten Ernst v. Lattorff als Kt. ein.
LHASA, DE, Hauptarchiv ZE
XXXXV Nr.34 Bl.08-09a

Acta den Comthur zu Buro und deßen Vereligung betr. 1579. und 1582. Akten, den Komtur zu Buro und dessen Verehelichung betreffend. 1579 und 1582.

fol. 09v

Copey der Antwortt auff des Teutschen Meisters schreiben
N.3

fol. 09v

Kopie der antwort auf des teutschen meisters schreiben
Nr.3

fol.08r

Hochwirdigster in gott, genedigster fuerst,
e.f.g. seinn zuuohr vnsere vnderthenige
gehorsame vnd willige dienste mit stetem
fleis, Genedigster fuerst vnd herr,
e.f.g. an vns gesants schreiben, wegen des
würdigen vnd geistlichen herren Hansen
von Latorffen, commenthurn zu Bura vnd
Acken, vnsers herren vnd brudern totlichen
abgange haben wihr mit gebuehrender reue=
rentz entpfangen, - Vnd geben
e.f.g. diese vnsere vnderthenige antwortt
genedigst zuerwegen, daß es nicht ohne, daß
wihr eher wihr wiederumb anheim kommen,
vnderwegen glaubwirdig erfahren, wie daß
gott der almechtige, obgedachten vnsernn lie=
ben herren vnd bruedern, zu seinen gottlichen
gnaden genediglichen aus diesem jammerthal
gefurdert, des sehelen der almechtige genedig
vnd barmhertzig sein wolle, Darumb
wihr vns auch also balt zu Bura zusammen
vorfueget vnd montags nach Galli mitt
bestem fleis vnsers vormuegens allen nach=
las des sehlichen, herren Hansen von Latorfs,
so wihr daselbs befunden, fleissig inuen=
tiren vnd beschreiben lassen, seindt auch
bedacht gewesen, e.f.g. dasselbige bey
eigener botschafft (wan wihr darahne nicht
gehindert) zuubersenden, Vbersenden
e.f.g. es aber hiebeiuorwarth, bittende
e.f.g., wollen ob diesem vnserm fleis
genedig gefallen tragen. Daß aber
e.f.g. berichtet ist, als hette her Ernst
von Latorff sich fuer sich selbst, als ein
junger ordens persohne in die commen=
thurey Bura eingedrungen, vnd solches der
vhrsach, dieweil seine erbguether, des orths
fol.08r

Hochwürdigster in Gott, gnädigster fürst,
e.f.g. seien zuvor unsere untertänige
gehorsame vnd willige dienste mit stetem
fleiß. - Gnädigster fürst und herr,
e.f.g. an uns gesandtes schreibens wegen des
würdigen und geistlichen herren Hans
v. Lattorff, kommentur zu Buro und
Aken, unseres herrn und bruders tötlichen
abgangs haben wir mit gebührender reve-
renz empfangen. - Und geben
e.f.g. diese unsere untertänige antwort
gnädigst zu erwägen, dass es nicht ohne, dass
wir. ehe wir wiederum anheim gekommen, unterwegs glaubwürdig erfahren, wie dass
Gott der allmächtige, oben gedachten unsern lie-
ben herrn und bruder zu seinen göttlichen
gnaden gnädiglich aus diesem jammertal
gefordert, dessen seele der allmächtige gnädig
und barmherzig sein wolle. - Darum
wir uns auch alsbald zu Buro zusammen-
verfügt und montags nach Gallus mit
bestem fleiß unseres vermögens allen nach-
lass des seligen herrn Hans v. Lattorff,
so wir daselbst gefunden, fleissig inven-
tarisieren und beschreiben lassen. Sind auch
bedacht gewesen, e.f.g. dasselbe mit
eigenem boten (wenn wir daran nicht
gehindert) zu übersenden. Übersenden
e.f.g. es aber hierbei vorwärts, bittend,
e.f.g. wollen ob diesem unserm fleiß
gnädiges gefallen tragen. - Dass aber
e.f.g. berichtet ist, als hätte herr Ernst
v. Lattorff sich für sich selbst als eine
junge ordensperson in die kom-
turei Buro eingedrungen und solches [aus] der
ursache, dieweil seine erbgüter des orts

fol.08v

gelegen, vnd e.f.g. vns genediglich vff=
erlegen, gutheinsehen zuhaben, daß nicht
dem orden gueter entzogen, vnd vnder die
erbguether der von Latorff gemischet
werden muegen, derowegen wihr auch
herren Ernsten von Latorff einen andern
vnderhalt machen sollten, vnd also dann,
daß nicht die von Latorff erbliche ge=
rechtigkeit, dem orden zu nachtheil da=
raus erzwungen muechten, vohrkom=
men sollten, Hierauff bitten e.f.g.
wihr, diesen vnsern gegenbericht gene=
digst zuerwegen, daß zur zeitt des sehe=
lichen abschiedes herren Hansen von La=
torfs niehmandes als herr Ernst
von Latorff in der succession (weil wihr
beide mitt den heusern Lucklum
vnd Langlen vorsehen) dem hause Bura
von rechtswegen neher gewesen, haben
wihr ihnen aus aller vnserm rathe vff
gemelts haus Bura wissentlich gesatzt,
vnd solches bey vns in der balley
Sachsen ein alter loeblicher gebrauch, daß
niemandts das haus, so ihme erstlich
vorledigt, abtreten, vnd ein anders einneh=
men duerffe, daß wihr den vorwuesten
der heuser keinen eingangk, vnd also
dem orden zu nachtheil newerung ein=
furhen wollten, Wihr aber sein der
zuuorsicht, ehr werde sich also, vnserm
orden zum besten vormuege seiner pflicht
vorhalten, daß e.f.g. ein genediges
gefallen ob ihme haben werden, So
haben wihr auch die grentzen vnseres
ordensguether neben den seinen in

fol.08v

gelegen, und e. f. g. uns gnädiglich auf-
erlegen, gutes einsehen zu haben, dass nicht
dem orden güter entzogen und unter die
erbgüter der v. Lattorff gemischt
werden mögen, deswegen wir auch
herrn Ernst v. Latorff einen andern
unterhalt machen sollten, und also dann,
dass nicht die v. Lattorff erbliche
gerechtigkeit dem orden zum nachteil da-
raus erzwingen möchten, vorkom-
men sollten. - Hierauf bitten wir e.f.g.,
diesen unsern gegenbericht gnä-
digst zu erwägen, dass zur zeit des se-
ligen abschieds herrn Hans v. Lat-
torffs niemand als herr Ernst
v. Lattorff in der succession (weil wir
beide mit den häusern Lucklum
und Langlen versehen) dem hause Buro
von rechts wegen näher gewesen, haben
wir ihn aus aller unserm rat auf
gemeldetes haus Buro wissentlich gesetzt
und solches [ist] bei uns in der ballei
Sachsen ein alter löblicher gebrauch, dass
niemand das haus, so ihm zuerst
verledigt, abtreten und ein anders einneh-
men dürfe, dass wir dem verwüsten
der häuser keinen eingang und also
dem orden zum nachteil neuerung ein-
führen wollten. - Wir sind aber der
zuversicht, er werde sich so unserm
orden zum besten vermöge seiner pflicht
verhalten, dass e.f.g. ein gnädiges
gefallen an ihm haben werden. - So
haben wir auch die grenzen unserer
ordensgüter neben den seinen in

fol.09r

augenschein genommen, daß kein kuenfftiger
streit zubesorgen, Wuerden nuhe e.f.g.
vber diß fur nothwendig erachten einen
reuers von denen von Latorff zunehmen,
so sein wihr der zuuorsicht, sie werden
denselbigen zu e.f.g. genedigsten ge=
fallen von sich zugeben, sich nicht weigern
Welches e.f.g. wihr zu vndertheniger
antwortt, wiederumb kegenberichtenn
wollen, vnd e.f.g. vnsern phlichten
Nach vnderthenige dienste zuleisten seind
wihr willig Datum 7 novembris ao 1571.

e.f.g.
underthenige
gehorsame

Hans von Lossau vnd
Otto von Blanckenburgk

fol.09r

augenschein genommen, dass kein künftiger
streit zu besorgen. - Würden nun e.f.g.
überdies für notwendig erachten, einen
revers 08 von denen v. Lattorff zu nehmen,
so sind wir der zuversicht, sie werden
denselben zu e.f.g. gnädigstem gefallen von sich zu geben sich nicht weigern.
Welches wir e.f.g. zu untertäniger
antwort wiederum gegenberichten
wollen, und e.f.g. unsern pflichten
nach undertänige dienste zu leisten sind
wir willig. - Datum 7. november anno 1571.

e.f.g.
untertänige
gehorsame

Hans von Lossau und
Otto von Blanckenburgk

Anmerkungen

E.F.G.: Eurer Fürstlichen Gnaden [Zurück]
GALLUS: 16.10. [Zurück]
INVENTAR: Nds StA Wfbt Best.-Nr. 8 N II Nr. 241. Verschulden und Verbrechen der Ordensritter in den Kommenden ... Burow (Anhalt) ..., Darin: Inventar des Hofes Burow (1571)[Zurück]
JUNG: von unlängst geschehenem oder ins werk gesetztem: ein junger anfänger, der sich erst vor kurzem etabliert hat; ein junger beamter, erst angestellt. [DWB] Noch nicht lange im Orden – lässt keinen Rückschluss auf das Lebensalter zu. [Zurück]
SUCCESSION: Rechtsnachfolge [Zurück]
VERLEDIGEN: ledig machen [DWB]; hier die Kommende, die zuerst für ihn frei = ledig und ihm zugewiesen wurde. [Zurück]
PFLICHT: durch Eid akzeptierte Ordensregeln und -statuten. [Zurück]


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Zitieren dieses Textes

http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1571_1107_lo-hdm_evla.htm und Datum der Einsichtnahme


Text eingegeben: E. Herbst, 11.04.2008
Datum der Transkription:
11.04.2008

Letzte Änderung: 12.04.2008