Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte Atzendorfs


Engeln:
Dorfordnungen (1591)


Regest
1591. Juni 6. [06.06.1591] Egeln.
Nachgeschriebene Artikel, nach welchen die Untertanen des Amts Egeln sich achten und halten sollen, sind verordnet und publiziert unter des Amts Siegel den 6. Juni 1591.

1. Erstlich soll hinfort jedermänniglichen, wie in öffentlichem Mandat eines Hoch- und Ehrwürdigen Domkapitels vor dieser Zeit auch geschehen, absonderlich aber auch den Hirten und Schäfern, dass sie keine Weide, kleine noch große Satzweide, umhauen oder aufziehen sollen, bei Verlust der Faust, damit er die Weide abgehauen, ernstlich verboten sein.

2. Zum Andern soll die Strafe mit dem Abpflügen der Äcker, als hiebevor lange gewesen, erneuert sein, dass derjenige, so es tut und im Unrecht befunden wird, dem Amte jedes Mal mit 5 Taler Strafe soll verfallen sein.

3. Zum Dritten soll keiner bei nachtschlafender Zeit Getreide einfahren bei Pön von 20 Taler, die er dem Amte unnachlässlich entrichten soll. Wird sich’s auch befinden, dass einer des Nachts andern Leuten von ihren Äckern Korn aufladen und davon hinweg fahren wird, der soll für einen Dieb gehalten und dem Gerichte darüber verwiesen werden.

4. Zum Vierten, wenn einer dem andern im Felde, wo die Wannen [Wuhnen] zusammen stoßen, zu nahe mähen und über die Wanne hin einem andern in seinem Stücke sein Korn mit abmähen oder wegtragen würde, der soll dem Amte mit 5 Taler Strafe verfallen sein. Gleichergestalt, wer an einem Stücke in die Länge über die Furche schneiden oder mähen und das Korn wegbringen würde, der soll in dieselbe Strafe gefallen sein und auch dem, dem der Schade geschehen, sein Korn erstatten.

5. Zum Fünften, so ein Knecht, Junge, Schäfer oder Hirte einem in sein Korn, welcherlei es wäre, oder ins gehegte Gras reiten oder treiben und Schaden tun würde, der oder dieselben sollen den Schaden bezahlen, dem Pfandemann, der ihn bekömmt, ½ Taler zum Pfandgelde abtragen oder ihn ins Gefängnis stellen. Würden sie aber entlaufen, so sollen sie, sowohl auch Untertanen Sohn als fremde Dienstboten, im Amte und Gerichte nicht gelitten werden, sie haben denn die gesetzte Strafe und alles erleget und bezahlet.

6. Zum Sechsten soll niemand dem andern von seinen Stücken Wicken, Linsen, Erbsen und ander Korn von den Schwaden aufraffen oder an Garben hinwegnehmen bei 5 Taler Strafe und dem Pfänder oder dem, so es sieht und berichtet, einen halben Taler, und wenn ein Knecht oder Junge oder eines Untertanen Sohn etwas mit zu Hause brächte, und wäre nicht von seinen eigenen Stücken und ließe es mit seinen Pferden oder Viehe verfüttern, so soll er die Strafe geben, sowohl als sein Sohn, Knecht oder Junge, der zugetrieben, oder etliche Wochen dafür im Gefängnisse büßen; und so die Täter entlaufen würden, sollen sie nicht wieder ins Amt genommen werden, sie haben denn die Strafe und das Pfandgeld erlegt.

7. Zum Siebenten, so ein Untertan oder eines Untertanen Weib, oder wer anders sie sind, Einwohner oder Hausleute, einem würde in seinen Garten steigen oder auf sein Stück ins Feld gehen und ohne seinen Willen heraus und wegnehmen und tragen Obst, Mohrrüben, Rüben, Zwiebeln, Erbsen, Bohnen, Kohl, Kraut und ander Gewächs, wie das etwa Namen haben möchte, der oder dieselbigen sollen dem Amte mit 10 Talern Strafe verfallen sein und dem Pfandemann ½ Taler geben; vermögen sie aber dieses nicht zu geben, sollen sie nach des Amtes Willkür mit Gefängnis gestraft werden, oder ein Jahr lang das Amt und Gericht meiden.

8. Zum Achten, wenn eines Untertanen Sohn oder Tochter, von Einwohnern oder Hausleuten, solcher untreuen Handlung sich unterstehen würde, sollen seine Eltern für ein jedes 5 Taler zur Strafe und einen Ortstaler dem Pfandemann geben, oder nach des Amtes Willkür im Gefängnis büßen oder ein Jahr lang aus dem Amte sein und gleichwohl das Pfandgeld geben.

9. Zum Neunten, wenn ein Dienstknecht, Junge oder Magd sich obangezogener untreuen Handlung unternehmen würde, soll er oder sie mit gleichen 5 Talern oder etliche Wochen mit Gefängnis gestraft werden und dem Pfandemann einen Ortstaler geben, und wenn wer darüber entläuft, der soll nicht wieder im Amte oder Gerichte gelitten werden, er habe denn zuvor die Strafe mit dem Pfandemann erlegt.

10. Zum Zehnten soll einer dem andern im Felde durch sein stehend Korn nicht reiten oder fahren bei einem Taler dem Amte zur Strafe und 3 gGr. [Guten Groschen] dem Pfandemann zu geben und den Schaden zu erstatten.

11. Zum Elften soll niemand dem andern über liegende Schwade fahren bei vorgesetzter Strafe; so aber jemand und sonderlich die Zehntwagen, die es nicht umgehen können, ihrer Gelegenheit nach über etliche Stücke fahren müssen, so sollen sie ein Schwad aus dem Wege harken, dass sie ohne Schaden zwischen hin fahren können, oder wo sie das nicht tun würden, sollen sie auf einem jeden Stücke, da sie zwerich [quer] über die Schwade fahren, wie an andern Orten gebräuchlich, eine Garbe vom Fuder abwerfen und liegen lassen.

12. Zum Zwölften, wenn ein Dienstjunge, Knecht oder Magd seinem Herrn aus dem Dienst gehet, der oder die soll zwei Jahr lang im Amt nicht gelitten werden. Würde sich aber einer an einen andern in diesem Amte wieder vermieten oder sich sonsten darinnen aufhalten, so soll er nach des Amtes Willkür eine Zeit lang mit Gefängnis bestraft werden, und derjenige, so ihm wissentlich Dienst und Unterschleif [Unterschlupf] gegeben, dem Amte auch mit 5 Talern Strafe verfallen sein.

Demnach wird ein jeder sich zu richten wissen, vor der Strafe, die unnachlässlich erfolgen soll, zu hüten und die Seinigen fleißig zu verwarnen.

Diese Artikel sollen alle Jahre einmal auf den Tag Johannis Baptistæ [Johannes der Täufer; Tag: 26.06.] oder bisweilen etwas zuvor, öffentlich der ganzen Gemeinde vorgelesen werden.


Quelle / Publikation

Engeln: Dorfordnungen nach: B. Rosinus: Annales Darthunenses [Kirchenarchiv Tarthun?] . Magdeburger Geschichtsblätter 11(1876) S.313 f.


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Letzte Änderung 18.02.2007
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