Ernst Herbsts gesammelte Regesten, Urkunden, Texte, Vorträge und Erzählungen zur
Geschichte Atzendorfs

Urkunde:

Artikel über die Rechte der Atzendorfer und die jetzigen Neuerungen und Beschwerungen, womit sie ungebührlich belegt werden

Artikell der von Atzendorf gerechtigkeit auch der itzigen newerungen vndt beschwerungen damit sie zur ungeburn belegt werden
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Quelle:
LHASA, MD, Rep.A3a Erzstift Magdeburg Domkapitel Tit. XVIII Nr.75.Bl.20-24

Beschreibung der Urkunde:
Der Bericht ist das letzte Schreiben in einem Bündel von Briefen, geschrieben in verschiedenen Schriften, in denen sich die Bauern von Atzendorf über Frondieste beschweren, die ihnen nach der Übernahme aus der Obödienz Gramsdorf in das Amt Egeln des Magdeburger Domkapitels vor allem beim Bau des Vorwerks Altone/Wolmirsleben durch den Amtshauptmann Lossow auferlegt wurden. Der "Gegenbericht des Amtshauptmanns auf Egeln, Hans v. Lossow, zu den Klagen der Atzendorfer Bauern" vom 13.12.1567 nimmt auf die Beschwerden Bezug; sie waren ihm offensichtlich schon bekannt, bevor sie dem Domkapitel übergeben wurden.

Publikationen:
Erstveröffentlichung in einer Transkription, die dem heutigen Sprachgebrauch angeglichen wurde.

Archivalische Beschriftung:
Atzendorffische Artikell den 20. Februarij Anno 1568 vbergeben.
Im Aktenbündel LXVIII (Egeln) Nr.75. Acta betreffend die Beschwerden der Einwohner zu Atzendorf wegen zuviel verlangter Herrendienste. 1561-1568.
Von älterer Hand: Amt Egeln das Dorf Atzendorf.

Regest:
[Magdeburg?], 20.02.1568
Die Einwohner des Dorfes Atzendorf im Amt Egeln beschweren sich beim Magdeburger Domkapitel in 14 Artikeln unter Bezugnahme auf alte verbriefte Rechte und auf Gewohnheiten über die ihnen nach ihrer Auffassung angetane Willkür seitens des Amtshauptmanns Johann v. Lossow.


Text:

Artikel
über die Rechte der Atzendorfer
und die jetzigen Neuerungen und Beschwerungen, womit sie ungebührlich belegt werden

[1]
Erstens sagen die von Atzendorf, dass sie je und allerwege über Menschengedenken von allen Diensten und Beschwerungen nicht mehr als zwölf Gulden jährlich ihrem Herrn, der das Dorf innegehabt hat, überreicht haben. Wenn solches geschehen ist, sind sie von allen Dienste und Beschwerungen frei gewesen.

[2]
Zum anderen [zweitens] haben die genannten Einwohner zu Atzendorf auch je und allerwege ihr eigenes Gericht und Recht gehabt, und wenn irrige [streitige] Sachen zwischen ihnen in der Gemeinde vorfielen, sind diese durch den Richter und die Schöffen daselbst entschieden worden.

3
Wenn einer unter ihnen etwas verbrochen hat und die Sache wichtig, aber nicht peinlich war, ist derselbe durch die Gerichte daselbst in Haft und Verwahrung genommen worden. Und wenn die Sache danach durch den Herren des Dorfes und den Vogt mit Zutun des Gerichts verhört worden ist, wurde derselbe nach der Art des Verbrechens, aber nicht über vier, fünf oder sechs Gulden bestraft. Wenn aber das Verbrechen gering und die Sache nicht wichtig war, ist derselbe auf einen Vorstand [zur „Vorstellung“] bis zum ersten Gericht, wenn die Sache verhandelt worden ist, wiederum los geworden.

4
Bei solcher und der gleichen Gerechtigkeit, womit das Dorf Atzendorf versehen und befreit gewesen ist, haben das hoch- und ehrwürdige Domkapitel der erzbischöflichen Kirche zu Magdeburg das Dorf bekommen und zugesagt, sie geruhlich [in Ruhe] sein und bleiben zu lassen. Darauf habe die Gemeinde die Huldigung getan.

5
Als es sich aber begeben hat, dass das hochwürdige Domkapitel etlichen Acker zu Wolmirsleben von HANS GITTELT gekauft hat, ist den Einwohnern zu Atzendorf von dem Hauptmann zu Egeln auferlegt worden, dass sie sieben Pflüge auf den genannten Acker schicken und denselben umpflügen sollten. Weil aber etliche von der Gemeinde sich zur Erhaltung ihrer Gerechtigkeit geweigert haben, solches zu tun, sind sie deswegen eingelegt [ins “Einlager” = in den Turm eingesperrt] worden.

6
Danach aber, als die Sache von dem ehrwürdigen, edlen und ehrenfesten Herrn Senior ALBRECHT KRACHT und auch dem Hauptmann zu Egeln [JOHANN v. LOSSOW] verhandelt wurde, ist dieselbe anno 1561 am Freitag nach Exaudi [6. Sonntag nach Ostern] mit den Ackerleuten dahin verglichen worden, dass die Einwohner zu Atzendorf den Herren des Domkapitels in jeder Art zwei Tage pflügen und jedes Jahr zwei Tage auf dem genannten Acker, den die Herren von HANS GITTELD gekauft hatten, Mist fahren, in der Ernte zwei Tage einfahren und das Korn, das darauf wachsen würde, binnen Landes verfahren sollten. Die Kossaten aber sollten in der Ernte das Getreide zusammenbringen, dazu sollten ihnen allerwege sechs Personen [vermutlich das Gesinde der Ackerleute = Bauern] zugeordnet werden. Aber wenn die Herren in Wolmirsleben mehr Acker bekommen würden, da es ja möglich sei, dass sie dort hundert Hufen hätten [600-800 ha], sollten sie über die jetzt genannten Dienste hinaus nicht beschwert, sondern dabei geschützt und verteidigt werden. Welches von beiden Teilen so bewilligt und angenommen wurde.

7
Obwohl nun die von Atzendorf, wie es gehorsamen Untertanen gebührt, diesen Vertrag in allen Punkten und Artikeln eingehalten haben und wohl hofften, sie sollten nicht höher beschwert, sondern dabei geschützt und behandelt werden, so haben doch die von Atzendorf seither nicht allein HANS GITTELTS gewesenen Acker, welches ungefähr elf Hufen sind, sondern allen Acker, der jetzt zum Haus Wolmirsleben gelegt wurde, für die Herren mit ihren Pferden und Pflügen allein betreiben und bestellen müssen.

8
Auch dienen sie auch nicht jeder Art zwei Tage, sondern sie werden dahin gedrängt, dass sie so viel und so oft, wie es ihnen angekündigt wird, dienen müssen. Wie sie denn zu dieser Art bereits drei Tage gedient haben.

9
Auch werden ihre Pferde über eine gebührliche Zeit, oft noch zwei Stunden nach Sonnenuntergang, auf dem Acker aufgehalten, sie werden den ganzen Tag vom Morgen an bis in die sinkende Nacht ohne jede Fütterung dermaßen abgetrieben, dass seither ihrer viele gestorben und umgekommen sind.

10
Gleichermaßen ist man in der Ernte mit ihnen, den Armen Leuten, mit zwei Tagen nicht zufrieden, sondern sie müssen alles Getreide, das auf allem Acker der Herren vor Wolmirsleben wächst, von der ersten Garbe an bis zur letzten einfahren.

11
Dann müssen sie auch oftmals auf ihre eigenen Kosten und Zehrung Getreide außerhalb Landes nach [Königs-]Lutter und Ilsenburg verfahren, alles wider die aufgerichteten Verträge und die geschehene Zusage.

12
Auch werden sie auch mit großen Holz-, Stein-, Kalk- und Latten[Bretter]fuhren beschwert, die sie oft in zwei Tagen nicht erledigen können. Sie müssen selber den Zoll über die Brücken und Fähren ausgeben, wie denn unlängst ein jeder für die Fähre vier Meißnische Groschen hat geben müssen; und wenn sie solche Überlandfuhren tun sollen, wird es ihnen nicht vorher angekündigt, sondern an dem Tag, wenn sie fort sollen, und wenn einer von ihnen nicht zu Hause ist und solche Fuhren versäumt, muss er dem Hauptmann zu Egeln sofort eine Strafe geben.

13
Auch wird ihnen ihre alte Gerechtigkeit [Recht], die das Dorf über viele Jahre, ja über Menschengedenken gehabt hat, geschwächt, ja dieselbe ganz und gar genommen, indem sie oft ohne Verhandlung der Sachen um geringer Ursachen und ungeachtet dessen, dass sie genug besitzen und sich auch zum Erscheinen vor dem Gericht erbieten, durch die Vögte gefangen und wie Übeltäter gebunden von Atzendorf nach Egeln geführt und dort gestockt und geblockt werden, was sich keineswegs gebührt und was auch vormals nie in Gebrauch, sondern unerhört gewesen ist.

14
Zudem, wenn sie aus solchem Gefängnis wieder los sein wollen, werden sie oft über ihr Vermögen geschatzt, wie sie denn in diesem Jahr über zwei Schock [60] Taler zur Strafe geben mussten. Mit solchen schweren, unbilligen und ungebräuchlichen Strafen werden auch die Bauermeister nicht verschont, auch wenn sie im Amte sind, sondern sie müssen dessen ebenso gewärtig sein wie die ärmsten besitzlosen Tagelöhner, welches sich keineswegs gebührt.

Wenn denn solches alles wider das Recht, wider die vereinbarten Verträge und die geschehene Zusage mit denen von Atzendorf vorgenommen wird, so erwarten die von Atzendorf, das Hochwürdige Domkapitel werde sich diese ihre Belastungen zu Gemüt führen und eine gnädige Entscheidung treffen, damit sie derselben entledigt und bei ihrer alten Gerechtigkeit geschützt und behandelt werden.
Und wenn sie des Dienstes nicht ganz und gar überhoben sein können, obwohl sie wie gesagt zuvor ganz frei davon gewesen sind, dann bitten sie die Herren eines hochwürdigen Domkapitels untertänigst, sie wollten es bei dem Vertrag sein und bleiben lassen, der zu Egeln Anno 1561 am Freitag nach Exaudi in Gegenwart des Herrn ALBRECHT KRACHT geschlossen wurde. Den wollen sie mit gebührendem Gehorsam allezeit willig und schuldig einhalten.




Zitieren dieses Textes:
(1) virtuell: http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1568_atz-artikel.htm und Datum der Einsichtnahme
(2) im Druck: Ernst Herbst: Atzendorfer Artikel 1568. Atzendorf, 2007 [http://ernstherbst.online.de/hist/urk/1568_atz-artikel.htm und Datum der Einsichtnahme].

Text eingegeben: E. Herbst, 18.08.2007
Datum der Transkription: 18.08.2007
Letzte Änderung:
18.08.2007


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